§ 1 BetrAVG – Zusage des Arbeitgebers auf betriebliche Altersversorgung
(1) Werden einem Arbeitnehmer Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber zugesagt (betriebliche Altersversorgung), gelten die Vorschriften dieses Gesetzes. Die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung kann unmittelbar über den Arbeitgeber oder über einen der in § 1b Abs. 2 bis 4 genannten Versorgungsträger erfolgen. Der Arbeitgeber steht für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann ein, wenn die Durchführung nicht unmittelbar über ihn erfolgt.
- 1.
- der Arbeitgeber sich verpflichtet, bestimmte Beiträge in eine Anwartschaft auf Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung umzuwandeln (beitragsorientierte Leistungszusage),
- 2.
- der Arbeitgeber sich verpflichtet, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung zu zahlen und für Leistungen zur Altersversorgung das planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der gezahlten Beiträge (Beiträge und die daraus erzielten Erträge), mindestens die Summe der zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden, hierfür zur Verfügung zu stellen (Beitragszusage mit Mindestleistung),
- 2a.
- der Arbeitgeber durch Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrages in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung verpflichtet wird, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung nach § 22 zu zahlen; die Pflichten des Arbeitgebers nach Absatz 1 Satz 3, § 1a Absatz 4 Satz 2, den §§ 1b bis 6 und 16 sowie die Insolvenzsicherungspflicht nach dem Vierten Abschnitt bestehen nicht (reine Beitragszusage),
- 3.
- künftige Entgeltansprüche in eine wertgleiche Anwartschaft auf Versorgungsleistungen umgewandelt werden (Entgeltumwandlung) oder
- 4.
- der Arbeitnehmer Beiträge aus seinem Arbeitsentgelt zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung leistet und die Zusage des Arbeitgebers auch die Leistungen aus diesen Beiträgen umfasst; die Regelungen für Entgeltumwandlung sind hierbei entsprechend anzuwenden, soweit die zugesagten Leistungen aus diesen Beiträgen im Wege der Kapitaldeckung finanziert werden.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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BetrAVGBetriebsrentengesetz
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Erster Teil – Arbeitsrechtliche Vorschriften · Erster Abschnitt – Durchführung der betrieblichen Altersversorgung
- § 2 – Höhe der unverfallbaren Anwartschaft
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… Vierter Abschnitt – Insolvenzsicherung
- § 11 – Melde-, Auskunfts- und Mitteilungspflichten
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… Sechster Abschnitt – Geltungsbereich
- § 17 – Persönlicher Geltungsbereich
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… Siebter Abschnitt – Betriebliche Altersversorgung und Tarifvertrag · Unterabschnitt 2 – Tarifvertrag und reine Beitragszusage
- § 25 – Verordnungsermächtigung
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Zweiter Teil – Übergangs- und Schlußvorschriften
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EStGEinkommensteuergesetz
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SGB 3Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)
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AbgGAbgeordnetengesetz
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Zweiter Abschnitt – Mitgliedschaft im Bundestag und Beruf
- § 4 – Berufs- und Betriebszeiten
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ArbGGArbeitsgerichtsgesetz
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Erster Teil – Allgemeine Vorschriften
- § 2 – Zuständigkeit im Urteilsverfahren
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SGB 4Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845)
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Erster Abschnitt – Grundsätze und Begriffsbestimmungen · Dritter Titel – Arbeitsentgelt und sonstiges Einkommen
- § 14 – Arbeitsentgelt
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SGB 5Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)
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Sechstes Kapitel – Organisation der Krankenkassen · Erster Abschnitt – Errichtung, Vereinigung und Beendigung von Krankenkassen · Vierter Titel – Folgen der Auflösung, der Schließung und der Insolvenz
- § 170 – Deckungskapital für Altersversorgungsverpflichtungen, Verordnungsermächtigung
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BetrAVG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 16.1.2026 I Nr. 14
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 8. Juli 2026