§ 6 BetrAVG – Vorzeitige Altersleistung
Einem Arbeitnehmer, der die Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung als Vollrente in Anspruch nimmt, sind auf sein Verlangen nach Erfüllung der Wartezeit und sonstiger Leistungsvoraussetzungen Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu gewähren. Wird die Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf einen Teilbetrag beschränkt, können die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung eingestellt werden. Der ausgeschiedene Arbeitnehmer ist verpflichtet, eine Beschränkung der Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung dem Arbeitgeber oder sonstigen Versorgungsträger unverzüglich anzuzeigen.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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BetrAVGBetriebsrentengesetz
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Erster Teil – Arbeitsrechtliche Vorschriften · Erster Abschnitt – Durchführung der betrieblichen Altersversorgung
- § 1 – Zusage des Arbeitgebers auf betriebliche Altersversorgung
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… Siebter Abschnitt – Betriebliche Altersversorgung und Tarifvertrag · Unterabschnitt 2 – Tarifvertrag und reine Beitragszusage
- § 22 – Arbeitnehmer und Versorgungseinrichtung
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Zweiter Teil – Übergangs- und Schlußvorschriften
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BetrAVG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 16.1.2026 I Nr. 14
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 8. Juli 2026