§ 26 BetrAVG

Die §§ 1 bis 4 und 18 gelten nicht, wenn das Arbeitsverhältnis oder Dienstverhältnis vor dem Inkrafttreten des Gesetzes beendet worden ist.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BetrAVG, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 16.1.2026 I Nr. 14

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 8. Juli 2026