§ 22 BeamtVG – Unterhaltsbeitrag für nicht witwengeldberechtigte Witwen und frühere Ehefrauen
(1) In den Fällen des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ist, sofern die besonderen Umstände des Falles keine volle oder teilweise Versagung rechtfertigen, ein Unterhaltsbeitrag in Höhe des Witwengeldes zu gewähren. Einkünfte sind in angemessenem Umfang anzurechnen. Verzichtet die Versorgungsberechtigte auf Einkünfte oder wird ihr an deren Stelle eine Kapitalleistung gezahlt, ist der Betrag anzurechnen, der ansonsten zu zahlen wäre; § 55 Absatz 1 Satz 8 und 9 gilt entsprechend.
- 1.
- solange die geschiedene Ehefrau erwerbsgemindert im Sinne des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ist oder mindestens ein waisengeldberechtigtes Kind erzieht oder
- 2.
- wenn sie das sechzigste Lebensjahr vollendet hat.
(3) Absatz 2 gilt entsprechend für die frühere Ehefrau eines verstorbenen Beamten oder Ruhestandsbeamten, deren Ehe mit diesem aufgehoben oder für nichtig erklärt war.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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BeamtVGBeamtenversorgungsgesetz
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Abschnitt 3 – Hinterbliebenenversorgung
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Abschnitt 5 – Unfallfürsorge
- § 44 – Nichtgewährung von Unfallfürsorge
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Abschnitt 7 – Gemeinsame Vorschriften
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Abschnitt 10 – Übergangsvorschriften
- § 69 – Anwendung bisherigen und neuen Rechts für am 1. Januar 1977 vorhandene Versorgungsempfänger
- § 69a – Anwendung bisherigen und neuen Rechts für am 1. Januar 1992 vorhandene Versorgungsempfänger
- § 69e – Übergangsregelungen aus Anlass des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 sowie des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes
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Abschnitt 13 – Übergangsvorschriften alten Rechts
- § 86 – Hinterbliebenenversorgung
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SVGSoldatenversorgungsgesetz
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Teil 2 – Berufsförderung und Dienstzeitversorgung · Abschnitt 3 – Versorgung der Hinterbliebenen von Soldatinnen und Soldaten
- § 59 – Hinterbliebene von Berufssoldatinnen und Berufssoldaten
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… Abschnitt 4 – Gemeinsame Vorschriften für Soldatinnen und Soldaten und ihre Hinterbliebenen
- § 73 – Kürzung der Versorgungsbezüge nach der Ehescheidung
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Teil 5 – Schlussvorschriften
- § 113 – Anwendung bisherigen und neuen Rechts für am 1. Januar 1977 vorhandene Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger
- § 114 – Anwendung bisherigen und neuen Rechts für am 1. Januar 1992 vorhandene Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger
- § 120 – Übergangsregelungen aus Anlass des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 sowie des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BeamtVG, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 24.2.2010 I 150;
zuletzt geändert durch Art. 11 G v. 27.2.2025 I Nr. 72
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026