§ 44 BeamtVG – Nichtgewährung von Unfallfürsorge

(1) Unfallfürsorge wird nicht gewährt, wenn der Verletzte den Dienstunfall vorsätzlich herbeigeführt hat.

(2) Hat der Verletzte eine die Heilbehandlung betreffende Anordnung ohne gesetzlichen oder sonstigen wichtigen Grund nicht befolgt und wird dadurch seine Dienst- oder Erwerbsfähigkeit ungünstig beeinflusst, so kann ihm die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle die Unfallfürsorge insoweit versagen. Der Verletzte ist auf diese Folgen schriftlich hinzuweisen.

(3) Hinterbliebenenversorgung nach den Unfallfürsorgevorschriften wird im Falle des § 22 Abs. 1 nicht gewährt.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BeamtVG, nicht nur diese Vorschrift):

Neugefasst durch Bek. v. 24.2.2010 I 150;

zuletzt geändert durch Art. 11 G v. 27.2.2025 I Nr. 72

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026