§ 19 BeamtVG – Witwengeld
- 1.
- die Ehe mit dem Verstorbenen nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, der Witwe eine Versorgung zu verschaffen, oder
- 2.
- die Ehe erst nach dem Eintritt des Beamten in den Ruhestand geschlossen worden ist und der Ruhestandsbeamte zur Zeit der Eheschließung die Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes bereits erreicht hatte.
(2) Absatz 1 gilt auch für die Witwe eines Beamten auf Probe, der an den Folgen einer Dienstbeschädigung (§ 49 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes) verstorben ist oder dem die Entscheidung nach § 49 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes zugestellt war.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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BeamtVGBeamtenversorgungsgesetz
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Abschnitt 3 – Hinterbliebenenversorgung
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Abschnitt 10 – Übergangsvorschriften
- § 69e – Übergangsregelungen aus Anlass des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 sowie des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes
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Abschnitt 13 – Übergangsvorschriften alten Rechts
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SVGSoldatenversorgungsgesetz
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Teil 2 – Berufsförderung und Dienstzeitversorgung · Abschnitt 3 – Versorgung der Hinterbliebenen von Soldatinnen und Soldaten
- § 59 – Hinterbliebene von Berufssoldatinnen und Berufssoldaten
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Teil 5 – Schlussvorschriften
- § 120 – Übergangsregelungen aus Anlass des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 sowie des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BeamtVG, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 24.2.2010 I 150;
zuletzt geändert durch Art. 11 G v. 27.2.2025 I Nr. 72
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026