§ 4 BeamtVG – Entstehen und Berechnung des Ruhegehalts
- 1.
- eine Dienstzeit von mindestens fünf Jahren abgeleistet hat oder
- 2.
- infolge Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die er sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat, dienstunfähig geworden ist.
(2) Der Anspruch auf Ruhegehalt entsteht mit dem Beginn des Ruhestandes, in den Fällen des § 4 des Bundesbesoldungsgesetzes nach Ablauf der Zeit, für die Dienstbezüge gewährt werden.
(3) Das Ruhegehalt wird auf der Grundlage der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und der ruhegehaltfähigen Dienstzeit berechnet.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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BeamtVGBeamtenversorgungsgesetz
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Abschnitt 2 – Ruhegehalt, Unterhaltsbeitrag
- § 15 – Unterhaltsbeitrag für entlassene Beamte auf Lebenszeit und auf Probe
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Abschnitt 3 – Hinterbliebenenversorgung
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Abschnitt 7 – Gemeinsame Vorschriften
- § 50f – Abzug für Pflegeleistungen
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Abschnitt 10 – Übergangsvorschriften
- § 69c – Übergangsregelungen für vor dem 1. Januar 1999 eingetretene Versorgungsfälle und für am 1. Januar 1999 vorhandene Beamte
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Abschnitt 14 – Schlussvorschriften
- Anhang EV – Auszug aus EinigVtr Anlage I Kap. XIX Sachgebiet A Abschnitt III (BGBl. II 1990, 889, 1142)
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BeamtVG, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 24.2.2010 I 150;
zuletzt geändert durch Art. 11 G v. 27.2.2025 I Nr. 72
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026