§ 122 BauGB – Vollstreckbarer Titel
- 1.
- aus der Niederschrift über eine Einigung wegen der in ihr bezeichneten Leistungen;
- 2.
- aus nicht mehr anfechtbarem Enteignungsbeschluss wegen der zu zahlenden Geldentschädigung oder einer Ausgleichszahlung;
- 3.
- aus einem Beschluss über die vorzeitige Besitzeinweisung oder deren Aufhebung wegen der darin festgesetzten Leistungen.
(2) Die vollstreckbare Ausfertigung wird von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Amtsgerichts erteilt, in dessen Bezirk die Enteignungsbehörde ihren Sitz hat und, wenn das Verfahren bei einem Gericht anhängig ist, von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts. In den Fällen der §§ 731, 767 bis 770, 785 und 786 der Zivilprozessordnung tritt das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Enteignungsbehörde ihren Sitz hat, an die Stelle des Prozessgerichts.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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BauGBBaugesetzbuch
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Erstes Kapitel – Allgemeines Städtebaurecht · Zweiter Teil – Sicherung der Bauleitplanung · Erster Abschnitt – Veränderungssperre und Zurückstellung von Baugesuchen
- § 18 – Entschädigung bei Veränderungssperre
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… Dritter Abschnitt – Gesetzliche Vorkaufsrechte der Gemeinde
- § 28 – Verfahren und Entschädigung
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… Dritter Teil – Regelung der baulichen und sonstigen Nutzung; Entschädigung · Zweiter Abschnitt – Entschädigung
- § 43 – Entschädigung und Verfahren
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… Vierter Teil – Bodenordnung · Erster Abschnitt – Umlegung
- § 77 – Vorzeitige Besitzeinweisung
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… Fünfter Teil – Enteignung · Zweiter Abschnitt – Entschädigung
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BauGB, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 3.11.2017 I 3634
zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 22.6.2026 I Nr. 192
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 26. Juni 2026