§ 770 ZPO – Einstweilige Anordnungen im Urteil
Das Prozessgericht kann in dem Urteil, durch das über die Einwendungen entschieden wird, die in dem vorstehenden Paragraphen bezeichneten Anordnungen erlassen oder die bereits erlassenen Anordnungen aufheben, abändern oder bestätigen. Für die Anfechtung einer solchen Entscheidung gelten die Vorschriften des § 718 entsprechend.
⚠ Hinweis: Eine bereits verkündete Änderung ist im angezeigten Text möglicherweise noch nicht eingearbeitet. Maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.
9
Auf diese Vorschrift verweisen:
-
ZPOZivilprozessordnung
-
Buch 8 – Zwangsvollstreckung · Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften
-
… Abschnitt 2 – Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen · Titel 2 – Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen · Untertitel 1 – Allgemeine Vorschriften
- § 805 – Klage auf vorzugsweise Befriedigung
-
Buch 11 – Justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union · Abschnitt 4 – Europäische Vollstreckungstitel nach der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 · Titel 2 – Zwangsvollstreckung aus Europäischen Vollstreckungstiteln im Inland
- § 1084 – Anträge nach den Artikeln 21 und 23 der Verordnung (EG) Nr. 805/2004
-
-
AOAbgabenordnung
-
Sechster Teil – Vollstreckung · Zweiter Abschnitt – Vollstreckung wegen Geldforderungen · 1. Unterabschnitt – Allgemeine Vorschriften
- § 262 – Rechte Dritter
-
-
BauGBBaugesetzbuch
-
Erstes Kapitel – Allgemeines Städtebaurecht · Fünfter Teil – Enteignung · Dritter Abschnitt – Enteignungsverfahren
- § 122 – Vollstreckbarer Titel
-
-
GenGGenossenschaftsgesetz
-
Abschnitt 7 – Insolvenzverfahren; Nachschusspflicht der Mitglieder
- § 112 – Verfahren bei Anfechtungsklage
-
-
ZVGGesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
-
Erster Abschnitt – Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken im Wege der Zwangsvollstreckung · Zweiter Titel – Zwangsversteigerung · VIII. – Verteilung des Erlöses
-
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte ZPO, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;
zuletzt geändert Art. 2 G v. 22.12.2025 I Nr. 349
Änderung durch Art. 1 G v. 20.5.2026 I Nr. 152 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Änderung durch Art. 2 G v. 20.5.2026 I Nr. 152 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Änderung durch Art. 3 G v. 20.5.2026 I Nr. 152 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Mittelbare Änderung durch Art. 154a Nr. 3 Buchst. a G v. 20.11.2019 I 1626 ist nicht ausführbar, da das geänderte G v. 21.6.2019 I 846 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des mittelbaren Änderungsgesetzes bereits zum 1.11.2019 in Kraft getreten war
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 30. Juni 2026