§ 44a AufenthV – Gebühren für die Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU

An Gebühren sind zu erheben 109 Euro.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte AufenthV, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 26.5.2026 I Nr. 161

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 11. Juni 2026