§ 45 AufenthV – Gebühren für die Aufenthaltserlaubnis, die Blaue Karte EU, die ICT-Karte und die Mobiler-ICT-Karte
An Gebühren sind zu erheben
| 1. | für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU oder einer ICT-Karte | ||
| a) | mit einer Geltungsdauer von bis zu einem Jahr | 100 Euro, | |
| b) | mit einer Geltungsdauer von mehr als einem Jahr | 100 Euro, | |
| 2. | für die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU oder einer ICT-Karte | ||
| a) | für einen weiteren Aufenthalt von bis zu drei Monaten | 96 Euro, | |
| b) | für einen weiteren Aufenthalt von mehr als drei Monaten | 93 Euro, | |
| 3. | für die durch einen Wechsel des Aufenthaltszwecks veranlasste Änderung der Aufenthaltserlaubnis einschließlich deren Verlängerung | 98 Euro, | |
| 4. | für die Erteilung einer Mobiler-ICT-Karte | 80 Euro, | |
| 5. | für die Verlängerung einer Mobiler-ICT-Karte | 70 Euro. |
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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AufenthVAufenthaltsverordnung
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Kapitel 3 – Gebühren
- § 45a – Gebühren für Expressverfahren
- § 45b – Gebühren für Aufenthaltstitel in Ausnahmefällen
- § 49 – Bearbeitungsgebühren
- § 50 – Gebühren für Amtshandlungen zugunsten Minderjähriger
- § 52 – Befreiungen und Ermäßigungen
- § 52a – Befreiung und Ermäßigung bei Assoziationsberechtigung
- § 53 – Befreiung und Ermäßigung aus Billigkeitsgründen
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte AufenthV, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 26.5.2026 I Nr. 161
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 11. Juni 2026