§ 44 AufenthV – Gebühren für die Niederlassungserlaubnis
An Gebühren sind zu erheben
| 1. | für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis für Hochqualifizierte (§ 18c Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes) | 147 Euro, |
| 2. | für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit (§ 21 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes) | 124 Euro, |
| 3. | für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis in allen übrigen Fällen | 113 Euro. |
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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AufenthVAufenthaltsverordnung
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Kapitel 3 – Gebühren
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte AufenthV, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 26.5.2026 I Nr. 161
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 11. Juni 2026