§ 78 AufenthG – Dokumente mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium
- 1.
- Name und Vornamen,
- 2.
- Doktorgrad,
- 3.
- Lichtbild,
- 4.
- Geburtsdatum und Geburtsort,
- 5.
- Anschrift,
- 6.
- Gültigkeitsbeginn und Gültigkeitsdauer,
- 7.
- Ausstellungsort,
- 8.
- Art des Aufenthaltstitels oder Aufenthaltsrechts und dessen Rechtsgrundlage,
- 9.
- Ausstellungsbehörde,
- 10.
- Seriennummer des zugehörigen Passes oder Passersatzpapiers,
- 11.
- Gültigkeitsdauer des zugehörigen Passes oder Passersatzpapiers,
- 12.
- Anmerkungen,
- 13.
- Unterschrift,
- 14.
- Seriennummer,
- 15.
- Staatsangehörigkeit,
- 16.
- Geschlecht mit der Abkürzung „F” für Personen weiblichen Geschlechts, „M“ für Personen männlichen Geschlechts und „X“ in allen anderen Fällen,
- 17.
- Größe und Augenfarbe,
- 18.
- Zugangsnummer.
- 1.
- die Abkürzungen
- a)
- „AR“ für den Aufenthaltstiteltyp nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 bis 4,
- b)
- „AS“ für den Aufenthaltstiteltyp nach § 28 Satz 2 der Aufenthaltsverordnung,
- 2.
- die Abkürzung „D“ für Bundesrepublik Deutschland,
- 3.
- die Seriennummer des Aufenthaltstitels, die sich aus der Behördenkennzahl der Ausländerbehörde und einer zufällig zu vergebenden Aufenthaltstitelnummer zusammensetzt und die neben Ziffern auch Buchstaben enthalten kann,
- 4.
- das Geburtsdatum,
- 5.
- die Abkürzung „F“ für Personen weiblichen Geschlechts, „M“ für Personen männlichen Geschlechts und das Zeichen „<“ in allen anderen Fällen,
- 6.
- die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels oder im Falle eines unbefristeten Aufenthaltsrechts die technische Kartennutzungsdauer,
- 7.
- die Abkürzung der Staatsangehörigkeit,
- 8.
- den Namen,
- 9.
- den oder die Vornamen,
- 9a.
- die Versionsnummer des Dokumentenmusters,
- 10.
- die Prüfziffern und
- 11.
- Leerstellen.
- 1.
- die Daten nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 bis 5 sowie den im amtlichen Gemeindeverzeichnis verwendeten eindeutigen Gemeindeschlüssel,
- 2.
- die Daten der Zone für das automatische Lesen nach Absatz 2 Satz 2,
- 3.
- Nebenbestimmungen,
- 4.
- zwei Fingerabdrücke, die Bezeichnung der erfassten Finger sowie die Angaben zur Qualität der Abdrücke sowie
- 5.
- den Geburtsnamen.
- 1.
- die Daten nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 1, 2, 4, 5, 15 sowie nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 5,
- 2.
- die Dokumentenart,
- 3.
- der letzte Tag der Gültigkeitsdauer des elektronischen Identitätsnachweises,
- 4.
- die Abkürzung „D“ für die Bundesrepublik Deutschland und
- 5.
- der im amtlichen Gemeindeverzeichnis verwendete eindeutige Gemeindeschlüssel.
(4) Das elektronische Speicher- und Verarbeitungsmedium eines Dokuments nach Absatz 1 kann ausgestaltet werden als qualifizierte elektronische Signaturerstellungseinheit nach Artikel 3 Nummer 23 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73). Die Zertifizierung nach Artikel 30 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 erfolgt durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik. Die Vorschriften des Vertrauensdienstegesetzes bleiben unberührt.
(5) Das elektronische Speicher- und Verarbeitungsmedium eines Dokuments nach Absatz 1 oder eines mobilen Endgeräts kann auch für die Zusatzfunktion eines elektronischen Identitätsnachweises genutzt werden. Insoweit sind § 2 Absatz 3 bis 7, 10, 12 und 13, § 4 Absatz 3, § 7 Absatz 3b, 4 und 5, § 10 Absatz 1 bis 5, 6 Satz 1, Absatz 7, 8 Satz 1 und Absatz 9, die §§ 10a, 11 Absatz 1 bis 5 und 7, § 12 Absatz 2 Satz 2, die §§ 18, 18a, 19 Absatz 1, 2 Satz 1 und 2 und Absatz 3 bis 6, die §§ 19a, 20 Absatz 2 und 3, die §§ 20a, 21, 21a, 21b, 27 Absatz 1 Nummer 6, Absatz 2 und 3, § 32 Absatz 1 Nummer 5 und 6 mit Ausnahme des dort angeführten § 19 Absatz 2 Nummer 6a bis 8, Absatz 2 und 3 sowie § 33 Nummer 1, 2 und 4 des Personalausweisgesetzes mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Ausländerbehörde an die Stelle der Personalausweisbehörde und der Hersteller der Dokumente an die Stelle des Ausweisherstellers tritt. Neben den in § 18 Absatz 3 Satz 2 des Personalausweisgesetzes aufgeführten Daten können im Rahmen des elektronischen Identitätsnachweises unter den Voraussetzungen des § 18 Absatz 4 des Personalausweisgesetzes auch die nach Absatz 3 Nummer 3 gespeicherten Nebenbestimmungen übermittelt werden. Für das Sperrkennwort und die Sperrmerkmale gilt Absatz 2 Satz 3 entsprechend.
(6) Die mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten oder zur hoheitlichen Identitätsfeststellung befugten Behörden dürfen die im Chip gespeicherten Daten zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben mit Ausnahme der biometrischen Daten automatisiert verarbeiten. Können die Daten aus dem Chip nicht ausgelesen werden, dürfen die dort genannten Behörden die für das automatische Lesen in der Zone nach Absatz 2 Satz 2 enthaltenen Daten zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben automatisiert verarbeiten.
- 1.
- die auf dem elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium des elektronischen Aufenthaltstitels gespeicherten Daten nach Absatz 2 Satz 2 und die Daten, die zur Überprüfung der Echtheit des elektronischen Aufenthaltstitels erforderlich sind, sowie das auf dem elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium gespeicherte Lichtbild auslesen und
- 2.
- von den ausgelesenen Daten ausschließlich das Lichtbild, die Daten nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 1, 2, 4, 6, 8, 9 sowie die Daten, die zur Überprüfung der Echtheit des elektronischen Aufenthaltstitels erforderlich sind, verwenden.
(8) Die durch technische Mittel vorgenommene Verarbeitung personenbezogener Daten aus Dokumenten nach Absatz 1 darf nur im Wege des elektronischen Identitätsnachweises nach Absatz 5 erfolgen, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist. Gleiches gilt für die Verarbeitung personenbezogener Daten mit Hilfe eines Dokuments nach Absatz 1.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
-
AufenthGAufenthaltsgesetz
-
Kapitel 6 – Haftung und Gebühren
- § 69 – Gebühren
-
Kapitel 7 – Verfahrensvorschriften · Abschnitt 3 – Verwaltungsverfahren
-
Kapitel 10 – Verordnungsermächtigungen; Übergangs- und Schlussvorschriften
-
-
AufenthVAufenthaltsverordnung
-
Kapitel 2 – Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet · Abschnitt 2 – Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels · Unterabschnitt 4 – Sonstige Befreiungen
- § 28 – Befreiung für freizügigkeitsberechtigte Schweizer
-
Kapitel 3 – Gebühren
-
Kapitel 4 – Ordnungsrechtliche Vorschriften
- § 55 – Ausweisersatz
-
Kapitel 5 – Verfahrensvorschriften · Abschnitt 1 – Muster für Aufenthaltstitel, Pass- und Ausweisersatz und sonstige Dokumente
-
… Abschnitt 2 – Datenerfassung, Datenverarbeitung und Datenschutz · Unterabschnitt 1 – Erfassung und Übermittlung von Antragsdaten zur Herstellung von Dokumenten mit Chip nach § 4 sowie nach § 78 des Aufenthaltsgesetzes
- § 61h – Anwendung der Personalausweisverordnung
-
… Unterabschnitt 2 – Führung von Ausländerdateien durch die Ausländerbehörden und die Auslandsvertretungen
- § 64 – Datensatz der Ausländerdatei A
-
Kapitel 7 – Übergangs- und Schlussvorschriften
- Anlage D1 – Ausweisersatz gemäß § 48 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes in Verbindung mit § 78a Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes
-
-
StVGStraßenverkehrsgesetz
-
ZPOZivilprozessordnung
-
Buch 1 – Allgemeine Vorschriften · Abschnitt 3 – Verfahren · Titel 1 – Mündliche Verhandlung
- § 130c – Formulare; Verordnungsermächtigung
-
Buch 7 – Mahnverfahren
- § 702 – Form von Anträgen und Erklärungen
-
Buch 8 – Zwangsvollstreckung · Abschnitt 2 – Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen · Titel 2 – Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen · Untertitel 2 – Zwangsvollstreckung in körperliche Sachen
- § 814 – Öffentliche Versteigerung
-
-
GwGGeldwäschegesetz
-
AOAbgabenordnung
-
Dritter Teil – Allgemeine Verfahrensvorschriften · Erster Abschnitt – Verfahrensgrundsätze · 3. Unterabschnitt – Besteuerungsgrundsätze, Beweismittel · I. – Allgemeines
- § 87a – Elektronische Kommunikation
-
-
ArbGGArbeitsgerichtsgesetz
-
Dritter Teil – Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen · Erster Abschnitt – Urteilsverfahren · Erster Unterabschnitt – Erster Rechtszug
- § 46f – Formulare; Verordnungsermächtigung
-
-
BeurkGBeurkundungsgesetz
-
Abschnitt 2 – Beurkundung von Willenserklärungen · Unterabschnitt 3 – Beurkundung mittels Videokommunikation
- § 16c – Feststellung der Beteiligten mittels Videokommunikation
-
-
BKrFQGBerufskraftfahrerqualifikationsgesetz
-
Abschnitt 4 – Berufskraftfahrerqualifikationsregister
- § 25 – Auskunftspflicht gegenüber Fahrern
-
-
BMGBundesmeldegesetz
-
Abschnitt 4 – Besondere Meldepflichten
- § 29 – Besondere Meldepflicht in Beherbergungsstätten
-
-
BZRGBundeszentralregistergesetz
-
Zweiter Teil – Das Zentralregister · Dritter Abschnitt – Auskunft aus dem Register · 1. – Führungszeugnis
- § 30c – Elektronische Antragstellung
-
-
FamFGGesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
-
Buch 1 – Allgemeiner Teil · Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften
- § 14a – Formulare; Verordnungsermächtigung
-
-
FeVFahrerlaubnis-Verordnung
-
III. – Register · 2. – Fahreignungsregister
- § 64 – Identitätsnachweis
-
-
FGOFinanzgerichtsordnung
-
Zweiter Teil – Verfahren · Abschnitt II – Allgemeine Verfahrensvorschriften
- § 52c – Formulare; Verordnungsermächtigung
-
-
FreizügG/EUFreizügigkeitsgesetz/EU
-
- § 11 – Anwendung des allgemeinen Aufenthaltsrechts; Ausnahmen von der Anwendung dieses Gesetzes
-
-
FZVFahrzeug-Zulassungsverordnung
-
Abschnitt 3 – Internetbasierte Zulassung · Unterabschnitt 1 – Gemeinsame Regelungen für internetbasierte Zulassungsverfahren über Portale der Zulassungsbehörden
- § 20 – Antrag
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-
GewOGewerbeordnung
-
Titel XI – Gewerbezentralregister
- § 150e – Elektronische Antragstellung
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-
HGBHandelsgesetzbuch
-
Drittes Buch – Handelsbücher · Zweiter Abschnitt – Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften · Sechster Unterabschnitt – Straf- und Bußgeldvorschriften Ordnungsgelder · Zweiter Titel – Ordnungsgelder
- § 335 – Festsetzung von Ordnungsgeld; Verordnungsermächtigungen
-
-
OWiGGesetz über Ordnungswidrigkeiten
-
Zweiter Teil – Bußgeldverfahren · Zwölfter Abschnitt – Aktenführung und Kommunikation im Verfahren
- § 110b – Elektronische Formulare; Verordnungsermächtigung
-
-
PAuswGPersonalausweisgesetz
-
Abschnitt 2 – Ausstellung und Sperrung des Ausweises; elektronischer Identitätsnachweis
- § 10 – Einschaltung, Sperrung und Entsperrung der Funktion des elektronischen Identitätsnachweises mit dem Personalausweis
-
-
SGB 1Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015)
-
Dritter Abschnitt – Gemeinsame Vorschriften für alle Sozialleistungsbereiche dieses Gesetzbuchs · Erster Titel – Allgemeine Grundsätze
- § 36a – Elektronische Kommunikation
-
-
SGB 5Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)
-
Zehntes Kapitel – Versicherungs- und Leistungsdaten, Datenschutz, Datentransparenz · Erster Abschnitt – Informationsgrundlagen · Zweiter Titel – Informationsgrundlagen der Krankenkassen
- § 291 – Elektronische Gesundheitskarte
-
-
SGGSozialgerichtsgesetz
-
Zweiter Teil – Verfahren · Erster Abschnitt – Gemeinsame Verfahrensvorschriften · Erster Unterabschnitt – Allgemeine Vorschriften
- § 65c – Formulare; Verordnungsermächtigung
-
-
StPOStrafprozeßordnung
-
Erstes Buch – Allgemeine Vorschriften · Vierter Abschnitt – Aktenführung und Kommunikation im Verfahren
- § 32c – Elektronische Formulare; Verordnungsermächtigung
-
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TDDDGTelekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz
-
Teil 2 – Datenschutz und Schutz der Privatsphäre in der Telekommunikation · Kapitel 1 – Vertraulichkeit der Kommunikation
- § 7 – Verlangen eines amtlichen Ausweises
-
-
TKGTelekommunikationsgesetz
-
Teil 10 – Öffentliche Sicherheit und Notfallvorsorge · Abschnitt 1 – Öffentliche Sicherheit
- § 172 – Daten für Auskunftsersuchen der Sicherheitsbehörden
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-
VwGOVerwaltungsgerichtsordnung
-
Teil II – Verfahren · 7. Abschnitt – Allgemeine Verfahrensvorschriften
- § 55c – Formulare; Verordnungsermächtigung
-
-
VwVfGVerwaltungsverfahrensgesetz
-
Teil I – Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation, Amtshilfe, europäische Verwaltungszusammenarbeit · Abschnitt 1 – Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation
- § 3a – Elektronische Kommunikation
-
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte AufenthG, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 25.2.2008 I 162;
zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 23.4.2026 I Nr. 111
Mittelbare Änderung durch Art. 4 G v. 20.12.2023 I Nr. 390 betreffend § 104 Abs. 17 ist nicht mehr ausführbar
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 8. Juli 2026