§ 78a AufenthG – Vordrucke für Aufenthaltstitel in Ausnahmefällen, Ausweisersatz und Bescheinigungen
- 1.
- Name und Vornamen des Inhabers,
- 2.
- Gültigkeitsdauer,
- 3.
- Ausstellungsort und -datum,
- 4.
- Art des Aufenthaltstitels oder Aufenthaltsrechts,
- 5.
- Ausstellungsbehörde,
- 6.
- Seriennummer des zugehörigen Passes oder Passersatzpapiers,
- 7.
- Anmerkungen,
- 8.
- Lichtbild.
- 1.
- Name und Vornamen,
- 2.
- Geburtsdatum,
- 3.
- Geschlecht mit der Abkürzung „F“ für Personen weiblichen Geschlechts, „M“ für Personen männlichen Geschlechts und das Zeichen „<“ in allen anderen Fällen,
- 4.
- Staatsangehörigkeit,
- 5.
- Art des Aufenthaltstitels,
- 6.
- Seriennummer des Vordrucks,
- 7.
- ausstellender Staat,
- 8.
- Gültigkeitsdauer,
- 9.
- Prüfziffern,
- 10.
- Leerstellen.
(3) Öffentliche Stellen können die in der Zone für das automatische Lesen nach Absatz 2 enthaltenen Daten zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben verarbeiten.
- 1.
- Geburtsdatum und Geburtsort,
- 2.
- Staatsangehörigkeit,
- 3.
- Geschlecht mit der Abkürzung „F“ für Personen weiblichen Geschlechts, „M“ für Personen männlichen Geschlechts und „X“ in allen anderen Fällen,
- 4.
- Größe,
- 5.
- Farbe der Augen,
- 6.
- Anschrift,
- 7.
- Lichtbild,
- 8.
- eigenhändige Unterschrift,
- 9.
- zwei Fingerabdrücke,
- 10.
- Hinweis, dass die Personalangaben auf den Angaben des Ausländers beruhen.
(5) Die Bescheinigungen nach § 60a Absatz 4 und § 81 Absatz 5 werden nach einheitlichem Vordruckmuster ausgestellt, das eine Seriennummer sowie die AZR-Nummer enthält und mit einer Zone für das automatische Lesen versehen sein kann. Die Bescheinigung darf neben der Erlaubnis nach § 81 Absatz 5a im Übrigen nur die in Absatz 4 bezeichneten Daten enthalten sowie den Hinweis, dass der Ausländer mit ihr nicht der Passpflicht genügt. Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
-
AufenthGAufenthaltsgesetz
-
AufenthVAufenthaltsverordnung
-
Kapitel 3 – Gebühren
-
Kapitel 4 – Ordnungsrechtliche Vorschriften
- § 55 – Ausweisersatz
-
Kapitel 5 – Verfahrensvorschriften · Abschnitt 1 – Muster für Aufenthaltstitel, Pass- und Ausweisersatz und sonstige Dokumente
-
-
AsylGAsylgesetz
-
Abschnitt 6 – Recht des Aufenthalts während des Asylverfahrens
- § 63 – Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung
-
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte AufenthG, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 25.2.2008 I 162;
zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 23.4.2026 I Nr. 111
Mittelbare Änderung durch Art. 4 G v. 20.12.2023 I Nr. 390 betreffend § 104 Abs. 17 ist nicht mehr ausführbar
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 8. Juli 2026