§ 45c AufenthV – Gebühr bei Neuausstellung
(1) Für die Neuausstellung eines Dokuments nach § 78 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes beträgt die Gebühr 67 Euro, wenn die Neuausstellung notwendig wird auf Grund
- 1.
- des Ablaufs der Gültigkeitsdauer des bisherigen Pass- oder Passersatzpapiers,
- 2.
- des Ablaufs der technischen Kartennutzungsdauer oder einer sonstigen Änderung der in § 78 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 bis 18 des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Angaben,
- 3.
- des Verlustes des Dokuments nach § 78 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes,
- 4.
- des Verlustes der technischen Funktionsfähigkeit des Chips oder
- 5.
- der Beantragung nach § 105b Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes.
(2) Die Gebühr nach Absatz 1 Nummer 4 entfällt, wenn der Ausländer den Defekt nicht durch einen unsachgemäßen Gebrauch oder eine unsachgemäße Verwendung herbeigeführt hat.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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AufenthVAufenthaltsverordnung
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Kapitel 3 – Gebühren
- § 45a – Gebühren für Expressverfahren
- § 47 – Gebühren für sonstige aufenthaltsrechtliche Amtshandlungen
- § 50 – Gebühren für Amtshandlungen zugunsten Minderjähriger
- § 52 – Befreiungen und Ermäßigungen
- § 52a – Befreiung und Ermäßigung bei Assoziationsberechtigung
- § 53 – Befreiung und Ermäßigung aus Billigkeitsgründen
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte AufenthV, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 26.5.2026 I Nr. 161
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 11. Juni 2026