§ 410 AO – Ergänzende Vorschriften für das Bußgeldverfahren
- 1.
- die §§ 388 bis 390 über die Zuständigkeit der Finanzbehörde,
- 2.
- § 391 über die Zuständigkeit des Gerichts,
- 3.
- § 392 über die Verteidigung,
- 4.
- § 393 über das Verhältnis des Strafverfahrens zum Besteuerungsverfahren,
- 5.
- § 396 über die Aussetzung des Verfahrens,
- 6.
- § 397 über die Einleitung des Strafverfahrens,
- 7.
- § 399 Absatz 2 über die Rechte und Pflichten der Finanzbehörde,
- 8.
- die §§ 402, 403 Absatz 1, 3 und 4 über die Stellung der Finanzbehörde im Verfahren der Staatsanwaltschaft,
- 9.
- § 404 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 über die Steuer- und Zollfahndung,
- 10.
- § 405 über die Entschädigung der Zeugen und der Sachverständigen,
- 11.
- § 407 über die Beteiligung der Finanzbehörde und
- 12.
- § 408 über die Kosten des Verfahrens.
(2) Verfolgt die Finanzbehörde eine Steuerstraftat, die mit einer Steuerordnungswidrigkeit zusammenhängt (§ 42 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten), so kann sie in den Fällen des § 400 beantragen, den Strafbefehl auf die Steuerordnungswidrigkeit zu erstrecken.
⚠ Hinweis: Eine bereits verkündete Änderung ist im angezeigten Text möglicherweise noch nicht eingearbeitet. Maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte AO, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 23.1.2025 I Nr. 24;
zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 10.2.2026 I Nr. 39
Mittelbare Änderung durch Art. 9 Abs. 2 G v. 10.2.2026 I Nr. 39 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Änderung durch Art. 3 G v. 16.4.2026 I Nr. 106 ist berücksichtigt
Änderung durch Art. 15 G v. 20.5.2026 I Nr. 152 ist berücksichtigt
Änderung durch Art. 12 G v. 22.6.2026 I Nr. 192 ist berücksichtigt
Änderung durch Art. 13 G v. 22.6.2026 I Nr. 192 ist berücksichtigt
Änderung durch Art. 3 G v. 29.6.2026 I Nr. 197 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Änderung durch Art. 15 Abs. 6 G v. 3.7.2026 I Nr. 199 ist berücksichtigt
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 9. Juli 2026