§ 375 AO – Nebenfolgen

(1) Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen
1.
Steuerhinterziehung,
2.
Bannbruchs nach § 372 Absatz 2, § 373,
3.
Steuerhehlerei oder
4.
Begünstigung einer Person, die eine Tat nach den Nummern 1 bis 3 begangen hat,
kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, und die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, aberkennen (§ 45 Absatz 2 des Strafgesetzbuchs).
(2) Ist eine Steuerhinterziehung, ein Bannbruch nach § 372 Absatz 2, § 373 oder eine Steuerhehlerei begangen worden, so können
1.
die Erzeugnisse, Waren und andere Sachen, auf die sich die Hinterziehung von Verbrauchsteuer oder Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union, der Bannbruch oder die Steuerhehlerei bezieht, und
2.
die Beförderungsmittel, die zur Tat benutzt worden sind,
eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuchs ist anzuwenden.

⚠ Hinweis: Eine bereits verkündete Änderung ist im angezeigten Text möglicherweise noch nicht eingearbeitet. Maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte AO, nicht nur diese Vorschrift):

Neugefasst durch Bek. v. 23.1.2025 I Nr. 24;

zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 10.2.2026 I Nr. 39

Mittelbare Änderung durch Art. 9 Abs. 2 G v. 10.2.2026 I Nr. 39 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet

Änderung durch Art. 3 G v. 16.4.2026 I Nr. 106 ist berücksichtigt

Änderung durch Art. 15 G v. 20.5.2026 I Nr. 152 ist berücksichtigt

Änderung durch Art. 12 G v. 22.6.2026 I Nr. 192 ist berücksichtigt

Änderung durch Art. 13 G v. 22.6.2026 I Nr. 192 ist berücksichtigt

Änderung durch Art. 3 G v. 29.6.2026 I Nr. 197 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet

Änderung durch Art. 15 Abs. 6 G v. 3.7.2026 I Nr. 199 ist berücksichtigt

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 9. Juli 2026