§ 45 StGB – Verlust der Amtsfähigkeit, der Wählbarkeit und des Stimmrechts
(1) Wer wegen eines Verbrechens zu Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wird, verliert für die Dauer von fünf Jahren die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen.
(2) Das Gericht kann dem Verurteilten für die Dauer von zwei bis zu fünf Jahren die in Absatz 1 bezeichneten Fähigkeiten aberkennen, soweit das Gesetz es besonders vorsieht.
(3) Mit dem Verlust der Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, verliert der Verurteilte zugleich die entsprechenden Rechtsstellungen und Rechte, die er innehat.
(4) Mit dem Verlust der Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, verliert der Verurteilte zugleich die entsprechenden Rechtsstellungen und Rechte, die er innehat, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.
(5) Das Gericht kann dem Verurteilten für die Dauer von zwei bis zu fünf Jahren das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, aberkennen, soweit das Gesetz es besonders vorsieht.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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StGBStrafgesetzbuch
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Allgemeiner Teil · Dritter Abschnitt – Rechtsfolgen der Tat · Erster Titel – Strafen · Nebenfolgen
- § 45b – Wiederverleihung von Fähigkeiten und Rechten
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Besonderer Teil · Erster Abschnitt – Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates · Vierter Titel – Gemeinsame Vorschriften
- § 92a – Nebenfolgen
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… Zweiter Abschnitt – Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit
- § 101 – Nebenfolgen
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… Dritter Abschnitt – Straftaten gegen ausländische Staaten
- § 102 – Angriff gegen Organe und Vertreter ausländischer Staaten
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… Vierter Abschnitt – Straftaten gegen Verfassungsorgane sowie bei Wahlen und Abstimmungen
- § 108c – Nebenfolgen
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… Fünfter Abschnitt – Straftaten gegen die Landesverteidigung
- § 109i – Nebenfolgen
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… Siebenter Abschnitt – Straftaten gegen die öffentliche Ordnung
- § 129a – Bildung terroristischer Vereinigungen
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… Zweiundzwanzigster Abschnitt – Betrug und Untreue
- § 264 – Subventionsbetrug
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… Dreißigster Abschnitt – Straftaten im Amt
- § 358 – Nebenfolgen
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JGGJugendgerichtsgesetz
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Zweiter Teil – Jugendliche · Erstes Hauptstück – Verfehlungen Jugendlicher und ihre Folgen · Erster Abschnitt – Allgemeine Vorschriften
- § 6 – Nebenfolgen
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Dritter Teil – Heranwachsende · Erster Abschnitt – Anwendung des sachlichen Strafrechts
- § 106 – Milderung des allgemeinen Strafrechts für Heranwachsende; Sicherungsverwahrung
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AOAbgabenordnung
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Achter Teil – Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren · Erster Abschnitt – Strafvorschriften
- § 375 – Nebenfolgen
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte StGB, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322;
zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 20.3.2026 I Nr. 95
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 2. Juli 2026