§ 26 AO – Zuständigkeitswechsel
- 1.
- über einen Insolvenzantrag noch nicht entschieden wurde,
- 2.
- ein eröffnetes Insolvenzverfahren noch nicht aufgehoben wurde oder
- 3.
- sich eine Personengesellschaft oder eine juristische Person in Liquidation befindet.
⚠ Hinweis: Eine bereits verkündete Änderung ist im angezeigten Text möglicherweise noch nicht eingearbeitet. Maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.
3
Auf diese Vorschrift verweisen:
-
AOAbgabenordnung
-
Dritter Teil – Allgemeine Verfahrensvorschriften · Zweiter Abschnitt – Verwaltungsakte
- § 130 – Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts
-
Vierter Teil – Durchführung der Besteuerung · Dritter Abschnitt – Festsetzungs- und Feststellungsverfahren · 2. Unterabschnitt – Gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen, Festsetzung von Steuermessbeträgen · I. – Gesonderte Feststellungen
- § 180 – Gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen
-
Siebenter Teil – Außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren · Zweiter Abschnitt – Verfahrensvorschriften
- § 367 – Entscheidung über den Einspruch
-
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte AO, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 23.1.2025 I Nr. 24;
zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 10.2.2026 I Nr. 39
Mittelbare Änderung durch Art. 9 Abs. 2 G v. 10.2.2026 I Nr. 39 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Änderung durch Art. 3 G v. 16.4.2026 I Nr. 106 ist berücksichtigt
Änderung durch Art. 15 G v. 20.5.2026 I Nr. 152 ist berücksichtigt
Änderung durch Art. 12 G v. 22.6.2026 I Nr. 192 ist berücksichtigt
Änderung durch Art. 13 G v. 22.6.2026 I Nr. 192 ist berücksichtigt
Änderung durch Art. 3 G v. 29.6.2026 I Nr. 197 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Änderung durch Art. 15 Abs. 6 G v. 3.7.2026 I Nr. 199 ist berücksichtigt
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 9. Juli 2026