§ 180 AO – Gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen
- 1.
- die Grundsteuerwerte nach Maßgabe des Bewertungsgesetzes,
- 2.
- a)
- die einkommensteuerpflichtigen und körperschaftsteuerpflichtigen Einkünfte und mit ihnen im Zusammenhang stehende andere Besteuerungsgrundlagen, wenn an den Einkünften mehrere Personen beteiligt sind und die Einkünfte diesen Personen steuerlich zuzurechnen sind,
- b)
- in anderen als den in Buchstabe a genannten Fällen die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder einer freiberuflichen Tätigkeit, wenn nach den Verhältnissen zum Schluss des Gewinnermittlungszeitraums das für die gesonderte Feststellung zuständige Finanzamt nicht auch für die Steuern vom Einkommen zuständig ist,
- 3.
- der Wert der vermögensteuerpflichtigen Wirtschaftsgüter (§§ 114 bis 117 a des Bewertungsgesetzes) und der Wert der Schulden und sonstigen Abzüge (§ 118 des Bewertungsgesetzes), wenn die Wirtschaftsgüter, Schulden und sonstigen Abzüge mehreren Personen zuzurechnen sind und die Feststellungen für die Besteuerung von Bedeutung sind.
(1a) Einzelne, im Rahmen einer Außenprüfung für den Prüfungszeitraum ermittelte und abgrenzbare Besteuerungsgrundlagen können gesondert festgestellt werden (Teilabschlussbescheid), solange noch kein Prüfungsbericht nach § 202 Absatz 1 ergangen ist. Auf Antrag des Steuerpflichtigen soll ein Teilabschlussbescheid ergehen, wenn daran ein erhebliches Interesse besteht und dies vom Steuerpflichtigen glaubhaft gemacht wird.
- 1.
- der Gegenstand und der Umfang der gesonderten Feststellung,
- 2.
- die Voraussetzungen für das Feststellungsverfahren,
- 3.
- die örtliche Zuständigkeit der Finanzbehörden,
- 4.
- die Bestimmung der am Feststellungsverfahren beteiligten Personen (Verfahrensbeteiligte) und der Umfang ihrer steuerlichen Pflichten und Rechte einschließlich der Vertretung Beteiligter durch andere Beteiligte,
- 5.
- die Bekanntgabe von Verwaltungsakten an die Verfahrensbeteiligten und Empfangsbevollmächtigte,
- 6.
- die Zulässigkeit, der Umfang und die Durchführung von Außenprüfungen zur Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen.
- 1.
- nur eine der an den Einkünften beteiligten Personen mit ihren Einkünften im Geltungsbereich dieses Gesetzes einkommensteuerpflichtig oder körperschaftsteuerpflichtig ist oder
- 2.
- es sich um einen Fall von geringer Bedeutung handelt, insbesondere weil die Höhe des festgestellten Betrags und die Aufteilung feststehen; dies gilt sinngemäß auch für die Fälle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b und Nummer 3.
(4) Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a gilt ferner nicht für Arbeitsgemeinschaften, deren alleiniger Zweck in der Erfüllung eines einzigen Werkvertrages oder Werklieferungsvertrages besteht.
- 1.
- die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von der Bemessungsgrundlage ausgenommenen Einkünfte bei der Festsetzung der Steuern der beteiligten Personen von Bedeutung sind oder
- 2.
- Steuerabzugsbeträge und Körperschaftsteuer auf die festgesetzte Steuer anzurechnen sind.
Fußnoten
(+++ § 180: Zur Anwendung vgl. Art. 97 §§ 1, 10b u. 37 AOEG 1977, § 56 InvStG 2018 +++)
(+++ § 180: Zur Geltung vgl. § 18 +++)
⚠ Hinweis: Eine bereits verkündete Änderung ist im angezeigten Text möglicherweise noch nicht eingearbeitet. Maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
-
AOAbgabenordnung
-
Erster Teil – Einleitende Vorschriften · Dritter Abschnitt – Zuständigkeit der Finanzbehörden
-
Vierter Teil – Durchführung der Besteuerung · Zweiter Abschnitt – Mitwirkungspflichten · 2. Unterabschnitt – Steuererklärungen
-
… Dritter Abschnitt – Festsetzungs- und Feststellungsverfahren · 2. Unterabschnitt – Gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen, Festsetzung von Steuermessbeträgen · I. – Gesonderte Feststellungen
-
… Vierter Abschnitt – Außenprüfung · 1. Unterabschnitt – Allgemeine Vorschriften
- § 202 – Inhalt und Bekanntgabe des Prüfungsberichts
-
… 2. Unterabschnitt – Verbindliche Zusagen auf Grund einer Außenprüfung
- § 204 – Voraussetzung der verbindlichen Zusage
-
Siebenter Teil – Außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren · Erster Abschnitt – Zulässigkeit
- § 352 – Einspruchsbefugnis bei der gesonderten und einheitlichen Feststellung
-
… Zweiter Abschnitt – Verfahrensvorschriften
- § 366 – Form, Inhalt und Erteilung der Einspruchsentscheidung
-
-
EStGEinkommensteuergesetz
-
II. – Einkommen · 2. – Steuerfreie Einnahmen
-
… 5. – Sonderausgaben
- § 10e – Steuerbegünstigung der zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung im eigenen Haus
-
… 8. – Die einzelnen Einkunftsarten · b) – Gewerbebetrieb (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2)
- § 15b – Verluste im Zusammenhang mit Steuerstundungsmodellen
-
IV. – Tarif
- § 34a – Begünstigung der nicht entnommenen Gewinne
-
V. – Steuerermäßigungen · 6. – Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden
- § 35c – Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden
-
IX. – Sonstige Vorschriften, Bußgeld-, Ermächtigungs- und Schlussvorschriften
- § 52 – Anwendungsvorschriften
-
-
BewGBewertungsgesetz
-
Zweiter Teil – Besondere Bewertungsvorschriften · Siebenter Abschnitt – Bewertung des Grundbesitzes für die Grundsteuer ab 1. Januar 2022 · A. – Allgemeines
- § 219 – Feststellung von Grundsteuerwerten
-
-
FGOFinanzgerichtsordnung
-
Zweiter Teil – Verfahren · Abschnitt I – Klagearten, Klagebefugnis, Klagevoraussetzungen, Klageverzicht
-
-
InvStGInvestmentsteuergesetz
-
Kapitel 6 – Bußgeldvorschriften, Anwendungs- und Übergangsvorschriften
- § 56 – Anwendungs- und Übergangsvorschriften zum Investmentsteuerreformgesetz
-
-
KStGKörperschaftsteuergesetz
-
Erster Teil – Steuerpflicht
- § 1a – Option zur Körperschaftsbesteuerung
-
-
VwZGVerwaltungszustellungsgesetz
-
- § 7 – Zustellung an Bevollmächtigte
-
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte AO, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 23.1.2025 I Nr. 24;
zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 10.2.2026 I Nr. 39
Mittelbare Änderung durch Art. 9 Abs. 2 G v. 10.2.2026 I Nr. 39 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Änderung durch Art. 3 G v. 16.4.2026 I Nr. 106 ist berücksichtigt
Änderung durch Art. 15 G v. 20.5.2026 I Nr. 152 ist berücksichtigt
Änderung durch Art. 12 G v. 22.6.2026 I Nr. 192 ist berücksichtigt
Änderung durch Art. 13 G v. 22.6.2026 I Nr. 192 ist berücksichtigt
Änderung durch Art. 3 G v. 29.6.2026 I Nr. 197 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Änderung durch Art. 15 Abs. 6 G v. 3.7.2026 I Nr. 199 ist berücksichtigt
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 9. Juli 2026