§ 547 ZPO – Absolute Revisionsgründe
- 1.
- wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war;
- 2.
- wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht dieses Hindernis mittels eines Ablehnungsgesuchs ohne Erfolg geltend gemacht ist;
- 3.
- wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleich er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war;
- 4.
- wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat;
- 5.
- wenn die Entscheidung auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt sind;
- 6.
- wenn die Entscheidung entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht mit Gründen versehen ist.
⚠ Hinweis: Eine bereits verkündete Änderung ist im angezeigten Text möglicherweise noch nicht eingearbeitet. Maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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ZPOZivilprozessordnung
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ArbGGArbeitsgerichtsgesetz
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AktGAktiengesetz
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Erstes Buch – Aktiengesellschaft · Vierter Teil – Verfassung der Aktiengesellschaft · Zweiter Abschnitt – Aufsichtsrat
- § 99 – Verfahren
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EnWGEnergiewirtschaftsgesetz
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Teil 8 – Verfahren und Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren · Abschnitt 3 – Rechtsbeschwerde
- § 88 – Beschwerdeberechtigte, Form und Frist
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FamFGGesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
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Buch 1 – Allgemeiner Teil · Abschnitt 5 – Rechtsmittel · Unterabschnitt 2 – Rechtsbeschwerde
- § 72 – Gründe der Rechtsbeschwerde
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GKGGerichtskostengesetz
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Abschnitt 8 – Erinnerung und Beschwerde
- § 66 – Erinnerung gegen den Kostenansatz, Beschwerde
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GNotKGGerichts- und Notarkostengesetz
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Kapitel 2 – Gerichtskosten · Abschnitt 3 – Erinnerung und Beschwerde
- § 81 – Erinnerung gegen den Kostenansatz, Beschwerde
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GWBGesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
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Teil 3 – Verfahren · Kapitel 1 – Verwaltungssachen · Abschnitt 4 – Rechtsbeschwerde und Nichtzulassungsbeschwerde
- § 79 – Rechtsbeschwerdeberechtigte, Form und Frist
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JVEGJustizvergütungs- und -entschädigungsgesetz
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Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften
- § 4 – Gerichtliche Festsetzung und Beschwerde
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MarkenGMarkengesetz
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Teil 3 – Verfahren in Markenangelegenheiten · Abschnitt 6 – Verfahren vor dem Bundesgerichtshof
- § 84 – Beschwerdeberechtigung, Beschwerdegründe
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PatGPatentgesetz
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Sechster Abschnitt – Verfahren vor dem Bundesgerichtshof · 1. – Rechtsbeschwerdeverfahren
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RVGRechtsanwaltsvergütungsgesetz
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Abschnitt 4 – Gegenstandswert
- § 33 – Wertfestsetzung für die Rechtsanwaltsgebühren
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SGGSozialgerichtsgesetz
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Zweiter Teil – Verfahren · Zweiter Abschnitt – Rechtsmittel · Zweiter Unterabschnitt – Revision
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte ZPO, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;
zuletzt geändert Art. 2 G v. 22.12.2025 I Nr. 349
Änderung durch Art. 1 G v. 20.5.2026 I Nr. 152 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Änderung durch Art. 2 G v. 20.5.2026 I Nr. 152 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Änderung durch Art. 3 G v. 20.5.2026 I Nr. 152 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Mittelbare Änderung durch Art. 154a Nr. 3 Buchst. a G v. 20.11.2019 I 1626 ist nicht ausführbar, da das geänderte G v. 21.6.2019 I 846 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des mittelbaren Änderungsgesetzes bereits zum 1.11.2019 in Kraft getreten war
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 30. Juni 2026