§ 20 ZKG – Verpflichtung zur Gewährung von Kontenwechselhilfe
(1) Im Zusammenhang mit einem Wechsel von einem beim übertragenden Zahlungsdienstleister geführten Zahlungskonto zu einem beim empfangenden Zahlungsdienstleister geführten Zahlungskonto sind die Zahlungsdienstleister verpflichtet, dem Verbraucher auf dessen Wunsch Unterstützungsleistungen zu erbringen (Kontenwechselhilfe). Die Kontenwechselhilfe erfolgt nach Maßgabe dieses und des folgenden Unterabschnittes.
- 1.
- der übertragende oder der empfangende Zahlungsdienstleister nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes ansässig ist oder
- 2.
- die betreffenden Zahlungskonten des Verbrauchers bei den beteiligten Zahlungsdienstleistern nicht in derselben Währung geführt werden.
(3) Die Kontenwechselhilfe darf nur gewährt werden, wenn der Verbraucher und gegebenenfalls jeder weitere Inhaber der betroffenen Zahlungskonten eine den Anforderungen des § 21 entsprechende Ermächtigung zur Kontenwechselhilfe erteilt hat.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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ZKGZahlungskontengesetz
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Abschnitt 7 – Sanktionen
- § 53 – Bußgeldvorschriften
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte ZKG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 15 G v. 9.4.2026 I Nr. 97
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 10. Juli 2026