§ 16 ZKG – Betrieb einer Vergleichswebsite für Zahlungskonten durch die Bundesanstalt

Die Bundesanstalt betreibt eine Vergleichswebsite, die die in § 17 genannten Kriterien in der in § 18 vorgeschriebenen Art und Weise für den Verbraucher entgeltfrei vergleicht. Diese trägt die Bezeichnung „Vergleichswebsite nach dem Zahlungskontengesetz“.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte ZKG, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 15 G v. 9.4.2026 I Nr. 97

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 10. Juli 2026