§ 1 ZKG – Anwendungsbereich

Dieses Gesetz gilt, soweit hierin nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist, für alle Verbraucher sowie für Zahlungsdienstleister, die auf dem Markt Zahlungskonten für Verbraucher anbieten.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte ZKG, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 15 G v. 9.4.2026 I Nr. 97

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 10. Juli 2026