§ 45 ZAG – Pflichten des kontoführenden Zahlungsdienstleisters
- 1.
- das Zahlungskonto des Zahlers zum Zeitpunkt des Ersuchens online zugänglich ist,
- 2.
- der Zahler dem kontoführenden Zahlungsdienstleister seine ausdrückliche Zustimmung erteilt hat, den Ersuchen eines bestimmten kartenausgebenden Zahlungsdienstleisters um Bestätigung der Verfügbarkeit des Geldbetrags, der einem bestimmten kartengebundenen Zahlungsvorgang entspricht, auf dem Zahlungskonto des Zahlers nachzukommen und
- 3.
- die Zustimmung nach Nummer 2 vor Eingang des ersten Ersuchens erteilt worden ist.
(2) Die Antwort des kontoführenden Zahlungsdienstleisters auf das Ersuchen darf keine Mitteilung des Kontostandes des Zahlers enthalten und besteht ausschließlich aus „Ja“ oder „Nein“.
(3) Die Bestätigung nach Absatz 1 erlaubt es dem kontoführenden Zahlungsdienstleister nicht, einen Geldbetrag auf dem Zahlungskonto des Zahlers zu sperren.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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ZAGZahlungsdiensteaufsichtsgesetz
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Abschnitt 5 – Vorschriften über die laufende Beaufsichtigung von Instituten
- § 24 – Besondere Pflichten des Prüfers; Verordnungsermächtigung
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Abschnitt 10 – Gemeinsame Bestimmungen für alle Zahlungsdienstleister · Unterabschnitt 1 – Kartengebundene Zahlungsinstrumente
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Abschnitt 14 – Übergangsvorschriften
- § 68 – Übergangsvorschriften für bestimmte Zahlungsdienste und für die starke Kundenauthentifizierung
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KWGKreditwesengesetz
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Zweiter Abschnitt – Vorschriften für Institute, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen, gemischte Finanzholding-Gruppen und gemischte Holdinggesellschaften · 6. – Prüfung und Prüferbestellung
- § 29 – Besondere Pflichten des Prüfers
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte ZAG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 17 G v. 25.3.2026 I Nr. 81
Ersetzt G 7610-16 v. 25.6.2009 I 1506 (ZAG)
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 2. Juli 2026