§ 44 ZAG – E-Geld-Instituts-Register

(1) Die Bundesanstalt führt auf ihrer Internetseite ein gesondertes, laufend zu aktualisierendes E-Geld-Instituts-Register, in das sie jedes inländische E-Geld-Institut, dem sie eine Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 erteilt hat, mit dem Datum der Erteilung und dem Umfang der Erlaubnis und gegebenenfalls dem Datum des Erlöschens oder der Aufhebung der Erlaubnis einträgt.

(2) Zweigniederlassungen und Agenten des E-Geld-Instituts werden entsprechend § 43 Absatz 1 Nummer 3 und 4 sowie Absatz 2 eingetragen. § 43 Absatz 2 gilt für beide entsprechend.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte ZAG, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 17 G v. 25.3.2026 I Nr. 81

Ersetzt G 7610-16 v. 25.6.2009 I 1506 (ZAG)

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 2. Juli 2026