§ 19 WPG – Darstellung der Wärmeversorgungsarten für das Zieljahr
(1) Die planungsverantwortliche Stelle stellt auf Grundlage der Eignungsprüfung nach § 14, der Bestandsanalyse nach § 15, der Potenzialanalyse nach § 16 sowie unter Beachtung der Ziele dieses Gesetzes die für das beplante Gebiet möglichen Wärmeversorgungsarten für das Zieljahr dar. Hierzu zeigt sie auf, aus welchen Elementen eine Wärmeversorgung ausschließlich auf Grundlage von Wärme aus erneuerbaren Energien oder aus unvermeidbarer Abwärme innerhalb des beplanten Gebiets bis zum Zieljahr bestehen kann.
- 1.
- die Wärmeversorgungsart ist für dieses Gebiet im Zieljahr sehr wahrscheinlich geeignet;
- 2.
- die Wärmeversorgungsart ist für dieses Gebiet im Zieljahr wahrscheinlich geeignet;
- 3.
- die Wärmeversorgungsart ist für dieses Gebiet im Zieljahr wahrscheinlich ungeeignet;
- 4.
- die Wärmeversorgungsart ist für dieses Gebiet im Zieljahr sehr wahrscheinlich ungeeignet.
6
Auf diese Vorschrift verweisen:
-
WPGWärmeplanungsgesetz
-
Teil 2 – Wärmeplanung und Wärmepläne · Abschnitt 3 – Datenverarbeitung
- § 12 – Anforderungen an die Datenverarbeitung
-
… Abschnitt 4 – Durchführung der Wärmeplanung
-
… Abschnitt 6 – Entscheidung über die Ausweisung von Gebieten im Sinne des Gebäudeenergiegesetzes; Transformation von Gasnetzen
- § 28 – Transformation von Gasverteilernetzen
-
Teil 4 – Schlussbestimmungen
- Anlage 2 – (zu § 23) Darstellungen im Wärmeplan
-
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte WPG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 11.3.2026 I Nr. 66
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 8. Juli 2026