§ 15 WPG – Bestandsanalyse
- 1.
- den derzeitigen Wärmebedarf oder Wärmeverbrauch innerhalb des beplanten Gebiets einschließlich der hierfür eingesetzten Energieträger,
- 2.
- die vorhandenen Wärmeerzeugungsanlagen und
- 3.
- die für die Wärmeversorgung relevanten Energieinfrastrukturanlagen.
(2) Im Rahmen der Bestandsanalyse sind von der planungsverantwortlichen Stelle die für die Wärmeplanung relevanten Informationen und erforderlichen Daten zur aktuellen Versorgung des beplanten Gebiets mit Wärme systematisch und qualifiziert zu erheben. Hierzu ist die planungsverantwortliche Stelle nach Maßgabe von Abschnitt 3 berechtigt, die in Anlage 1 genannten Daten zu erheben.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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WPGWärmeplanungsgesetz
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Teil 1 – Allgemeine Bestimmungen
- § 3 – Begriffsbestimmungen
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Teil 2 – Wärmeplanung und Wärmepläne · Abschnitt 3 – Datenverarbeitung
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… Abschnitt 4 – Durchführung der Wärmeplanung
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Teil 4 – Schlussbestimmungen
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte WPG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 11.3.2026 I Nr. 66
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 8. Juli 2026