§ 41 WoGG – Auswirkung von Rechtsänderungen auf die Wohngeldentscheidung
(1) Ist im Zeitpunkt des Inkrafttretens von Änderungen dieses Gesetzes oder der Wohngeldverordnung über einen Wohngeldantrag noch nicht entschieden, ist für die Zeit bis zum Inkrafttreten der Änderungen nach dem bis dahin geltenden Recht, für die darauf folgende Zeit nach dem neuen Recht zu entscheiden. Ist über einen nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens von Änderungen dieses Gesetzes oder der Wohngeldverordnung gestellten Wohngeldantrag, einen Antrag nach § 27 Absatz 1 oder in einem Verfahren nach § 27 Absatz 2 zu entscheiden und beginnt der Bewilligungszeitraum vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens von Änderungen dieses Gesetzes oder der Wohngeldverordnung, ist Satz 1 entsprechend anzuwenden.
(2) Ist vor dem Inkrafttreten von Änderungen dieses Gesetzes oder der Wohngeldverordnung über einen Wohngeldantrag entschieden worden, verbleibt es für die Leistung des Wohngeldes auf Grund dieses Antrages bei der Anwendung des jeweils bis zu der Entscheidung geltenden Rechts.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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WoGGWohngeldgesetz
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Teil 2 – Berechnung und Höhe des Wohngeldes · Kapitel 4 – Einkommen
- § 17a – Freibetrag für zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder mit Grundrentenzeiten oder entsprechenden Zeiten aus anderweitigen Alterssicherungssystemen
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Teil 8 – Überleitungsvorschriften
- § 42a – Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Reform des Wohngeldrechts und zur Änderung des Wohnraumförderungsgesetzes
- § 42b – Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Stärkung des Wohngeldes
- § 42c – Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Entlastung bei den Heizkosten im Wohngeld im Kontext der CO2-Bepreisung
- § 42d – Übergangsregelung aus Anlass des Wohngeld-Plus-Gesetzes
- § 44 – Übergangsregelung bei Fortschreibung des Wohngeldes
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte WoGG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 11 Abs. 8 G v. 16.4.2026 I Nr. 107
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 30. Juni 2026