§ 29 WoBindG – Einschränkung des Grundrechts der Unverletzlichkeit der Wohnung
Durch dieses Gesetz wird das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) eingeschränkt.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte WoBindG, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 13.9.2001 I 2404;
zuletzt geändert durch Art. 161 V v. 19.6.2020 I 1328
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026