§ 29 WoBindG – Einschränkung des Grundrechts der Unverletzlichkeit der Wohnung

Durch dieses Gesetz wird das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) eingeschränkt.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte WoBindG, nicht nur diese Vorschrift):

Neugefasst durch Bek. v. 13.9.2001 I 2404;

zuletzt geändert durch Art. 161 V v. 19.6.2020 I 1328

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026