Art 13 GG
(1) Die Wohnung ist unverletzlich.
(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.
(3) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, daß jemand eine durch Gesetz einzeln bestimmte besonders schwere Straftat begangen hat, so dürfen zur Verfolgung der Tat auf Grund richterlicher Anordnung technische Mittel zur akustischen Überwachung von Wohnungen, in denen der Beschuldigte sich vermutlich aufhält, eingesetzt werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre. Die Maßnahme ist zu befristen. Die Anordnung erfolgt durch einen mit drei Richtern besetzten Spruchkörper. Bei Gefahr im Verzuge kann sie auch durch einen einzelnen Richter getroffen werden.
(4) Zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr, dürfen technische Mittel zur Überwachung von Wohnungen nur auf Grund richterlicher Anordnung eingesetzt werden. Bei Gefahr im Verzuge kann die Maßnahme auch durch eine andere gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden; eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen.
(5) Sind technische Mittel ausschließlich zum Schutze der bei einem Einsatz in Wohnungen tätigen Personen vorgesehen, kann die Maßnahme durch eine gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden. Eine anderweitige Verwertung der hierbei erlangten Erkenntnisse ist nur zum Zwecke der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr und nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist; bei Gefahr im Verzuge ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.
(6) Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag jährlich über den nach Absatz 3 sowie über den im Zuständigkeitsbereich des Bundes nach Absatz 4 und, soweit richterlich überprüfungsbedürftig, nach Absatz 5 erfolgten Einsatz technischer Mittel. Ein vom Bundestag gewähltes Gremium übt auf der Grundlage dieses Berichts die parlamentarische Kontrolle aus. Die Länder gewährleisten eine gleichwertige parlamentarische Kontrolle.
(7) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden.
Fußnoten
Art. 13 Abs. 3: Eingef. durch Art. 1 Nr. 1 G v. 26.3.1998 I 610 mWv 1.4.1998; mit GG Art. 79 Abs. 3 vereinbar gem. BVerfGE v. 3.3.2004 (1 BvR 2378/98, 1 BvR 1084/99)
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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GGGrundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
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I. – Die Grundrechte
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IfSGInfektionsschutzgesetz
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3. Abschnitt – Überwachung
- § 15a – Durchführung der infektionshygienischen und hygienischen Überwachung
-
5. Abschnitt – Bekämpfung übertragbarer Krankheiten
-
6. Abschnitt – Infektionsschutz bei bestimmten Einrichtungen, Unternehmen und Personen
- § 36 – Infektionsschutz bei bestimmten Einrichtungen, Unternehmen und Personen; Verordnungsermächtigung
-
9. Abschnitt – Tätigkeiten mit Krankheitserregern
- § 50a – Laborcontainment und Ausrottung des Poliovirus; Verordnungsermächtigung
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FamFGGesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
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Buch 3 – Verfahren in Betreuungs- und Unterbringungssachen · Abschnitt 1 – Verfahren in Betreuungssachen
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… Abschnitt 2 – Verfahren in Unterbringungssachen
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WaffGWaffengesetz
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AOAbgabenordnung
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EnWGEnergiewirtschaftsgesetz
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GewOGewerbeordnung
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HwOHandwerksordnung
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KrWGKreislaufwirtschaftsgesetz
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LuftVGLuftverkehrsgesetz
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MessEGMess- und Eichgesetz
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Abschnitt 3 – Verwenden von Messgeräten und Messwerten, Eichung von Messgeräten · Unterabschnitt 2 – Eichung und Befundprüfung
- § 40 – Zuständige Stellen für die Eichung
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Abschnitt 6 – Metrologische Überwachung · Unterabschnitt 2 – Überwachung der Verwendung von Messgeräten und Messwerten
- § 56 – Betretensrechte, Mitwirkungs- und Duldungspflichten bei der Verwendungsüberwachung
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WPflGWehrpflichtgesetz
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AdVermiGAdoptionsvermittlungsgesetz
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Erster Abschnitt – Adoptionsvermittlung und Begleitung
- § 4 – Anerkennung als Adoptionsvermittlungsstelle
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AEntGArbeitnehmer-Entsendegesetz
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Abschnitt 6 – Kontrolle und Durchsetzung durch staatliche Behörden
- § 17 – Befugnisse der Behörden der Zollverwaltung und anderer Behörden
-
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AMGArzneimittelgesetz
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Sechster Abschnitt – Schutz des Menschen bei der klinischen Prüfung
- § 42c – Inspektionen
-
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ArbSchGArbeitsschutzgesetz
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Sechster Abschnitt – Schlußvorschriften
- § 22 – Befugnisse der zuständigen Behörden
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ArbZGArbeitszeitgesetz
-
Fünfter Abschnitt – Durchführung des Gesetzes
- § 17 – Aufsichtsbehörde
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AÜGArbeitnehmerüberlassungsgesetz
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- § 7 – Anzeigen und Auskünfte
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BattDGBatterierecht-Durchführungsgesetz
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Teil 2 – Bewirtschaftung von Altbatterien · Kapitel 7 – Beauftragung Dritter, Vollzug
- § 41 – Vollzug
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BDGBundesdisziplinargesetz
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Teil 3 – Behördliches Disziplinarverfahren · Kapitel 2 – Durchführung
- § 27 – Beschlagnahmen und Durchsuchungen
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BewGBewertungsgesetz
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Zweiter Teil – Besondere Bewertungsvorschriften · Siebenter Abschnitt – Bewertung des Grundbesitzes für die Grundsteuer ab 1. Januar 2022 · A. – Allgemeines
- § 229 – Auskünfte, Erhebungen und Mitteilungen
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BImSchGBundes-Immissionsschutzgesetz
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Siebenter Teil – Gemeinsame Vorschriften
- § 52 – Überwachung, Einschränkungen von Grundrechten
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BNatSchGBundesnaturschutzgesetz
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Kapitel 5 – Schutz der wild lebenden Tier- und Pflanzenarten, ihrer Lebensstätten und Biotope · Abschnitt 5 – Auskunfts- und Zutrittsrecht; Gebühren und Auslagen
- § 52 – Auskunfts- und Zutrittsrecht
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BPolGBundespolizeigesetz
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Abschnitt 5 – Schlußbestimmungen
- § 70 – Einschränkung von Grundrechten
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BtMGBetäubungsmittelgesetz
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Vierter Abschnitt – Überwachung
- § 22 – Überwachungsmaßnahmen
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DDGDigitale-Dienste-Gesetz
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Teil 7 – Befugnisse und Verfahren
- § 25 – Auskunftserteilung und Durchsuchungen
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GastGGaststättengesetz
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- § 22 – Auskunft und Nachschau
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JArbSchGJugendarbeitsschutzgesetz
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Vierter Abschnitt – Durchführung des Gesetzes · Zweiter Titel – Aufsicht
- § 51 – Aufsichtsbehörde, Besichtigungsrechte und Berichtspflicht
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KCanGKonsumcannabisgesetz
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Kapitel 4 – Gemeinschaftlicher Eigenanbau und kontrollierte Weitergabe von Cannabis und Vermehrungsmaterial in Anbauvereinigungen zum Eigenkonsum · Abschnitt 6 – Behördliche Überwachung von Anbauvereinigungen
- § 28 – Befugnisse der Behörden zur Überwachung
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KWGKreditwesengesetz
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Dritter Abschnitt – Vorschriften über die Beaufsichtigung der Institute · 3. – Auskünfte und Prüfungen
- § 44 – Auskünfte und Prüfungen von Instituten, Anbietern von Nebendienstleistungen, Finanzholding-Gesellschaften, gemischten Finanzholding-Gesellschaften und anderen Unternehmen
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LFGBLebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch
-
Abschnitt 7 – Überwachung
- § 42 – Durchführung der Überwachung
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MuSchGMutterschutzgesetz
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Abschnitt 5 – Durchführung des Gesetzes
- § 29 – Zuständigkeit und Befugnisse der Aufsichtsbehörden, Jahresbericht
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OWiGGesetz über Ordnungswidrigkeiten
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Vierter Teil – Schlußvorschriften
- § 132 – Einschränkung von Grundrechten
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PBefGPersonenbeförderungsgesetz
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III. – Sonderbestimmungen für die einzelnen Verkehrsarten · A. – Straßenbahnen
- § 36a – Besondere Pflichten im Interesse der Unterhaltung
-
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PflSchGPflanzenschutzgesetz
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Abschnitt 12 – Auskunfts- und Meldepflichten, Übermittlung von Daten, Geheimhaltung
- § 63 – Auskunftspflicht
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SGSoldatengesetz
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Vierter Abschnitt – Dienstleistungspflicht · 5. – Überwachung und Durchsetzung der Dienstleistungspflicht
- § 79 – Vorführung und Zuführung
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SGB 11Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014)
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Elftes Kapitel – Qualitätssicherung, Sonstige Regelungen zum Schutz der Pflegebedürftigen
- § 114a – Durchführung der Qualitätsprüfungen
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SGB 5Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)
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Neuntes Kapitel – Medizinischer Dienst · Erster Abschnitt – Aufgaben
- § 275b – Durchführung und Umfang von Qualitäts- und Abrechnungsprüfungen bei Leistungen der häuslichen Krankenpflege und außerklinischen Intensivpflege durch den Medizinischen Dienst und Verordnungsermächtigung
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SGB 7Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254)
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Zweites Kapitel – Prävention
- § 19 – Befugnisse der Aufsichtspersonen
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SprengGSprengstoffgesetz
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Abschnitt VI – Überwachung des Umgangs und des Verkehrs · Unterabschnitt 1 – Allgemeine Bestimmungen
- § 31 – Auskunft, Nachschau
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StPOStrafprozeßordnung
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Zweites Buch – Verfahren im ersten Rechtszug · Zweiter Abschnitt – Vorbereitung der öffentlichen Klage
- § 161 – Allgemeine Ermittlungsbefugnis der Staatsanwaltschaft
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TierSchGTierschutzgesetz
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Zehnter Abschnitt – Durchführung des Gesetzes
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VereinsGVereinsgesetz
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Fünfter Abschnitt – Schlußbestimmungen
- § 32 – Einschränkung von Grundrechten
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VermAnlGVermögensanlagengesetz
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Abschnitt 3 – Rechnungslegung und Prüfung
- § 24 – Inhalt von Jahresabschlüssen und Lageberichten
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WHGWasserhaushaltsgesetz
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Kapitel 5 – Gewässeraufsicht
- § 101 – Befugnisse der Gewässeraufsicht
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WoBindGWohnungsbindungsgesetz
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Fünfter Abschnitt – Schlussvorschriften
- § 29 – Einschränkung des Grundrechts der Unverletzlichkeit der Wohnung
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WoFGWohnraumförderungsgesetz
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Teil 2 – Begriffsbestimmungen, Durchführung der sozialen Wohnraumförderung · Abschnitt 3 – Begründung und Sicherung von Belegungs- und Mietbindungen sowie von Bindungen für selbst genutztes Wohneigentum
- § 32 – Sonstige Vorschriften der Sicherung
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WpHGWertpapierhandelsgesetz
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Abschnitt 16 – Überwachung von Unternehmensabschlüssen, Veröffentlichung von Finanzberichten · Unterabschnitt 1 – Überwachung von Unternehmensabschlüssen
- § 107 – Einleitung einer Prüfung der Rechnungslegung und Ermittlungsbefugnisse der Bundesanstalt
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ZAGZahlungsdiensteaufsichtsgesetz
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Abschnitt 5 – Vorschriften über die laufende Beaufsichtigung von Instituten
- § 19 – Auskünfte und Prüfungen
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte GG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 22.3.2025 I Nr. 94
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026