§ 2 WoBindG – Sicherung der Zweckbestimmung

Auf die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten, die Erteilung von Auskünften, die Gewährung von Einsicht in Unterlagen, die Besichtigung von Grundstücken, Gebäuden und Wohnungen, die Erteilung von Auskünften durch Finanzbehörden und Arbeitgeber sowie die Mitteilungspflichten und die Einschränkung der Rechte zur Beendigung von Mietverhältnissen bei der Veräußerung und Umwandlung von öffentlich geförderten Wohnungen ist § 32 Abs. 2 bis 4 des Wohnraumförderungsgesetzes entsprechend anzuwenden.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte WoBindG, nicht nur diese Vorschrift):

Neugefasst durch Bek. v. 13.9.2001 I 2404;

zuletzt geändert durch Art. 161 V v. 19.6.2020 I 1328

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026