§ 11c WHG – Verfahren bei Wasserstoffinfrastrukturvorhaben
- 1.
- bei einer Anlage oder Leitung nach § 2 Absatz 1 Nummer 1, 4 bis 7, 9 und 12 bis 14 des Wasserstoffbeschleunigungsgesetzes sieben Monate beträgt mit einer einmaligen Verlängerungsmöglichkeit von drei Monaten und
- 2.
- bei einer Anlage oder Leitung nach § 2 Absatz 1 Nummer 2, 3, 8, 10, 11, 15 bis 18 des Wasserstoffbeschleunigungsgesetzes ein Jahr beträgt mit einer einmaligen Verlängerungsmöglichkeit von sechs Monaten.
(2) In einem Planfeststellungsverfahren für Wasserstoffleitungen nach § 2 Absatz 1 Nummer 11 des Wasserstoffbeschleunigungsgesetzes hat die zuständige Wasserbehörde die Entscheidung über die Erteilung des Einvernehmens nach § 19 Absatz 3 spätestens einen Monat vor Ablauf der Frist nach Absatz 1 Nummer 2 der Planfeststellungsbehörde zu übermitteln. Übermittelt die Wasserbehörde innerhalb der Frist nach Satz 1 keine Entscheidung über die Erteilung des Einvernehmens, ist die Entscheidung der Planfeststellungsbehörde im Benehmen mit der zuständigen Wasserbehörde zu treffen.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
-
WHGWasserhaushaltsgesetz
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Kapitel 2 – Bewirtschaftung von Gewässern · Abschnitt 1 – Gemeinsame Bestimmungen
- § 11b – Projektmanager
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte WHG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 29.3.2026 I Nr. 84
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026