§ 11b WHG – Projektmanager
- 1.
- die Erstellung von Verfahrensleitplänen unter Bestimmung von Verfahrensabschnitten und Zwischenterminen,
- 2.
- die Fristenkontrolle,
- 3.
- die Koordinierung von erforderlichen Sachverständigengutachten,
- 4.
- das Qualitätsmanagement der Anträge und Unterlagen der Vorhabenträger,
- 5.
- bei Bewilligungsverfahren eine erste Auswertung der eingereichten Stellungnahmen,
- 6.
- den Entwurf der Niederschrift über den Erörterungstermin,
- 7.
- den Entwurf der Zulassungsentscheidung sowie
- 8.
- die Prüfung der Vollständigkeit der Unterlagen.
(2) Die Entscheidung über die Zulassung des Vorhabens trifft allein die zuständige Behörde.
(3) Stimmt der Vorhabenträger zu, kann die zuständige Behörde bei der Beauftragung des Projektmanagers mit diesem vereinbaren, dass die Zahlungspflicht unmittelbar zwischen Vorhabenträger und Projektmanager entsteht und eine Abrechnung zwischen diesen erfolgt. Der Projektmanager ist verpflichtet, die Abrechnungsunterlagen ebenfalls der zuständigen Behörde zu übermitteln. Die zuständige Behörde prüft, ob die vom Projektmanager abgerechneten Leistungen dem jeweiligen Auftrag entsprechen, und teilt dem Vorhabenträger das Ergebnis dieser Prüfung unverzüglich mit.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte WHG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 29.3.2026 I Nr. 84
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026