§ 80 VwGO
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
- 1.
- bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
- 2.
- bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
- 3.
- in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
- 3a.
- für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
- 4.
- in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
- 1.
- die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
- 2.
- eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
⚠ Hinweis: Eine bereits verkündete Änderung ist im angezeigten Text möglicherweise noch nicht eingearbeitet. Maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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VwGOVerwaltungsgerichtsordnung
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Teil II – Verfahren · 8. Abschnitt – Besondere Vorschriften für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen
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… 10. Abschnitt – Urteile und andere Entscheidungen
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… 11. Abschnitt – Einstweilige Anordnung
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Teil III – Rechtsmittel und Wiederaufnahme des Verfahrens · 14. Abschnitt – Beschwerde, Erinnerung, Anhörungsrüge
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AsylGAsylgesetz
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EnWGEnergiewirtschaftsgesetz
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LuftVGLuftverkehrsgesetz
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BauGBBaugesetzbuch
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Drittes Kapitel – Sonstige Vorschriften · Zweiter Teil – Allgemeine Vorschriften; Zuständigkeiten; Verwaltungsverfahren; Planerhaltung · Dritter Abschnitt – Verwaltungsverfahren
- § 212 – Vorverfahren
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… Dritter Teil – Verfahren vor den Kammern (Senaten) für Baulandsachen
- § 224 – Entfall der aufschiebenden Wirkung bei Antrag auf gerichtliche Entscheidung
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PBefGPersonenbeförderungsgesetz
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AMGArzneimittelgesetz
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Achtzehnter Abschnitt – Überleitungs- und Übergangsvorschriften · Erster Unterabschnitt – Überleitungsvorschriften aus Anlass des Gesetzes zur Neuordnung des Arzneimittelrechts
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AufenthGAufenthaltsgesetz
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Kapitel 5 – Beendigung des Aufenthalts · Abschnitt 2 – Durchsetzung der Ausreisepflicht
- § 62c – Ergänzende Vorbereitungshaft
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BDGBundesdisziplinargesetz
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Teil 4 – Gerichtliches Verfahren · Kapitel 2 – Verfahren vor dem Verwaltungsgericht · Abschnitt 2 – Besondere Verfahren
- § 63 – Antrag auf Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Bezügen
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BDSGBundesdatenschutzgesetz
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Teil 1 – Gemeinsame Bestimmungen · Kapitel 6 – Rechtsbehelfe
- § 20 – Gerichtlicher Rechtsschutz
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BImSchGBundes-Immissionsschutzgesetz
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Siebenter Teil – Gemeinsame Vorschriften
- § 63 – Rechtsbehelfe und Entfall der aufschiebenden Wirkung
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FreizügG/EUFreizügigkeitsgesetz/EU
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- § 7 – Ausreisepflicht
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GKGGerichtskostengesetz
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Abschnitt 7 – Wertvorschriften · Unterabschnitt 2 – Besondere Wertvorschriften
- § 53 – Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes
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VereinsGVereinsgesetz
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Zweiter Abschnitt – Verbot von Vereinen
- § 3 – Verbot
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WpHGWertpapierhandelsgesetz
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Abschnitt 16 – Überwachung von Unternehmensabschlüssen, Veröffentlichung von Finanzberichten · Unterabschnitt 1 – Überwachung von Unternehmensabschlüssen
- § 112 – Widerspruchsverfahren
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte VwGO, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 19.3.1991 I 686;
zuletzt geändert durch Art. 12a G v. 23.4.2026 I Nr. 111
Änderung durch Art. 9 G v. 20.5.2026 I Nr. 152 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Mittelbare Änderung durch Art. 154a Nr. 3 Buchst. a G v. 20.11.2019 I 1626 ist nicht ausführbar, da das geänderte G v. 21.6.2019 I 846 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des mittelbaren Änderungsgesetzes bereits zum 1.11.2019 in Kraft getreten war
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 30. Juni 2026