§ 79 VGG – Versagung der Erlaubnis
(1) Die Erlaubnis nach § 77 Absatz 1 darf nur versagt werden, wenn
- 1.
- das Statut der Verwertungsgesellschaft nicht den Vorschriften dieses Gesetzes entspricht,
- 2.
- Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine nach Gesetz oder Statut zur Vertretung der Verwertungsgesellschaft berechtigte Person die für die Ausübung ihrer Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, oder
- 3.
- die wirtschaftliche Grundlage der Verwertungsgesellschaft eine wirksame Wahrnehmung der Rechte nicht erwarten lässt.
(2) Für die Erlaubnis nach § 77 Absatz 2 gilt Absatz 1 entsprechend; die Versagungsgründe nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 sind nicht anzuwenden.
Fußnoten
(+++ § 79: Zur Anwendung vgl. § 90 Abs. 3 +++)
1
Auf diese Vorschrift verweisen:
-
VGGVerwertungsgesellschaftengesetz
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Teil 4 – Aufsicht
- § 80 – Widerruf der Erlaubnis
-
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte VGG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 29 G v. 23.10.2024 I Nr. 323
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026