§ 77 VGG – Erlaubnis
(1) Eine Verwertungsgesellschaft bedarf der Erlaubnis, wenn sie Urheberrechte oder verwandte Schutzrechte wahrnimmt, die sich aus dem Urheberrechtsgesetz ergeben.
(2) Eine Verwertungsgesellschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum bedarf abweichend von Absatz 1 einer Erlaubnis nur für die Wahrnehmung
- 1.
- der in § 49 Absatz 1 genannten Vergütungsansprüche,
- 2.
- des in § 50 genannten Rechts oder
- 3.
- der in den §§ 51 und 52 genannten Rechte von Außenstehenden.
Fußnoten
(+++ § 77: Zur Anwendung vgl. § 90 Abs. 3 +++)
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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VGGVerwertungsgesellschaftengesetz
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Teil 2 – Rechte und Pflichten der Verwertungsgesellschaft · Abschnitt 4 – Vermutungen; Außenstehende bei Weitersendung und Direkteinspeisung
- § 50 – Außenstehende bei Weitersendung und Direkteinspeisung
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… Abschnitt 5 – Kollektive Lizenzen mit erweiterter Wirkung
- § 51b – Repräsentativität der Verwertungsgesellschaft
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Teil 4 – Aufsicht
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Teil 6 – Übergangs- und Schlussvorschriften
- § 132 – Übergangsvorschrift für Erlaubnisse
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte VGG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 29 G v. 23.10.2024 I Nr. 323
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026