§ 39 VGG – Tarifgestaltung
(1) Berechnungsgrundlage für die Tarife sollen in der Regel die geldwerten Vorteile sein, die durch die Verwertung erzielt werden. Die Tarife können sich auch auf andere Berechnungsgrundlagen stützen, wenn diese ausreichende, mit einem wirtschaftlich vertretbaren Aufwand zu erfassende Anhaltspunkte für die durch die Verwertung erzielten Vorteile ergeben.
(2) Bei der Tarifgestaltung ist auf den Anteil der Werknutzung am Gesamtumfang des Verwertungsvorgangs und auf den wirtschaftlichen Wert der von der Verwertungsgesellschaft erbrachten Leistungen angemessen Rücksicht zu nehmen.
(3) Die Verwertungsgesellschaft soll bei der Tarifgestaltung und bei der Einziehung der tariflichen Vergütung auf religiöse, kulturelle und soziale Belange der Nutzer, einschließlich der Belange der Jugendhilfe, angemessen Rücksicht nehmen.
(4) Die Verwertungsgesellschaft informiert die betroffenen Nutzer über die Kriterien, die der Tarifaufstellung zugrunde liegen.
Fußnoten
(+++ § 39: Zur Anwendung vgl. § 60 Abs. 2 +++)
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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VGGVerwertungsgesellschaftengesetz
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Teil 3 – Besondere Vorschriften für die gebietsübergreifende Vergabe von Online-Rechten an Musikwerken
- § 60 – Nicht anwendbare Vorschriften
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Teil 5 – Schiedsstelle und gerichtliche Geltendmachung · Abschnitt 1 – Schiedsstelle · Unterabschnitt 1 – Allgemeine Verfahrensvorschriften
- § 94 – Zuständigkeit für Streitfälle über die gebietsübergreifende Vergabe von Online-Rechten an Musikwerken
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte VGG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 29 G v. 23.10.2024 I Nr. 323
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026