§ 38 VGG – Tarifaufstellung
Die Verwertungsgesellschaft stellt Tarife auf über die Vergütung, die sie aufgrund der von ihr wahrgenommenen Rechte fordert. Soweit Gesamtverträge abgeschlossen sind, gelten die dort vereinbarten Vergütungssätze als Tarife.
Fußnoten
(+++ § 38: Zur Nichtanwendung vgl. § 60 Abs. 2 +++)
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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VGGVerwertungsgesellschaftengesetz
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Teil 2 – Rechte und Pflichten der Verwertungsgesellschaft · Abschnitt 1 – Innenverhältnis · Unterabschnitt 1 – Rechtsinhaber, Berechtigte und Mitglieder
- § 17 – Allgemeine Befugnisse der Mitgliederhauptversammlung
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… Abschnitt 2 – Außenverhältnis · Unterabschnitt 1 – Verträge und Tarife
- § 40 – Gestaltung der Tarife für Geräte und Speichermedien
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Teil 3 – Besondere Vorschriften für die gebietsübergreifende Vergabe von Online-Rechten an Musikwerken
- § 60 – Nicht anwendbare Vorschriften
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte VGG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 29 G v. 23.10.2024 I Nr. 323
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026