§ 25 VGG – Anlage der Einnahmen aus den Rechten
(1) Legt die Verwertungsgesellschaft Einnahmen aus den Rechten an, so erfolgt dies im ausschließlichen und besten Interesse der Berechtigten. Die Verwertungsgesellschaft stellt für die Zwecke der Anlage der Einnahmen aus den Rechten eine Richtlinie auf (Anlagerichtlinie) und beachtet diese bei der Anlage.
- 1.
- der allgemeinen Anlagepolitik (§ 17 Absatz 1 Satz 2 Nummer 8) und den Grundsätzen des Risikomanagements (§ 17 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5) entsprechen;
- 2.
- gewährleisten, dass die Anlage der Rechtsverordnung nach § 240a Absatz 1 Nummer 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend oder in anderen Anlageformen unter Beachtung der Grundsätze einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung gemäß § 1798 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erfolgt;
- 3.
- gewährleisten, dass die Anlagen in angemessener Weise so gestreut werden, dass eine zu große Abhängigkeit von einem bestimmten Vermögenswert und eine Risikokonzentration im Portfolio insgesamt vermieden werden.
(3) Die Verwertungsgesellschaft lässt die Vereinbarkeit der Anlagerichtlinie und jeder Änderung der Anlagerichtlinie mit den Vorgaben nach Absatz 2 durch einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft unverzüglich prüfen und bestätigen.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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VGGVerwertungsgesellschaftengesetz
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Teil 2 – Rechte und Pflichten der Verwertungsgesellschaft · Abschnitt 1 – Innenverhältnis · Unterabschnitt 1 – Rechtsinhaber, Berechtigte und Mitglieder
- § 17 – Allgemeine Befugnisse der Mitgliederhauptversammlung
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… Abschnitt 6 – Informationspflichten; Rechnungslegung und Transparenzbericht · Unterabschnitt 2 – Rechnungslegung und Transparenzbericht
- § 57 – Jahresabschluss und Lagebericht
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Teil 4 – Aufsicht
- § 88 – Unterrichtungspflicht der Verwertungsgesellschaft
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte VGG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 29 G v. 23.10.2024 I Nr. 323
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026