§ 24 VGG – Getrennte Konten
Die Verwertungsgesellschaft weist in der Buchführung getrennt aus:
- 1.
- die Einnahmen aus den Rechten,
- 2.
- ihr eigenes Vermögen, die Erträge aus dem eigenen Vermögen sowie die Einnahmen zur Deckung der Verwaltungskosten und aus sonstiger Tätigkeit.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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VGGVerwertungsgesellschaftengesetz
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Teil 2 – Rechte und Pflichten der Verwertungsgesellschaft · Abschnitt 6 – Informationspflichten; Rechnungslegung und Transparenzbericht · Unterabschnitt 2 – Rechnungslegung und Transparenzbericht
- § 57 – Jahresabschluss und Lagebericht
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte VGG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 29 G v. 23.10.2024 I Nr. 323
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026