§ 5 VersAusglG – Bestimmung von Ehezeitanteil und Ausgleichswert
(1) Der Versorgungsträger berechnet den Ehezeitanteil des Anrechts in Form der für das jeweilige Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße, insbesondere also in Form von Entgeltpunkten, eines Rentenbetrags oder eines Kapitalwerts.
(2) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung ist das Ende der Ehezeit. Rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ehezeitanteil zurückwirken, sind zu berücksichtigen.
(3) Der Versorgungsträger unterbreitet dem Familiengericht einen Vorschlag für die Bestimmung des Ausgleichswerts und, falls es sich dabei nicht um einen Kapitalwert handelt, für einen korrespondierenden Kapitalwert nach § 47.
(4) In Verfahren über Ausgleichsansprüche nach der Scheidung nach den §§ 20 und 21 oder den §§ 25 und 26 ist grundsätzlich nur der Rentenbetrag zu berechnen. Allgemeine Wertanpassungen des Anrechts sind zu berücksichtigen.
(5) Die Einzelheiten der Wertermittlung ergeben sich aus den §§ 39 bis 47.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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VersAusglGVersorgungsausgleichsgesetz
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Teil 1 – Der Versorgungsausgleich · Kapitel 2 – Ausgleich · Abschnitt 2 – Wertausgleich bei der Scheidung · Unterabschnitt 4 – Ausnahmen
- § 19 – Fehlende Ausgleichsreife
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Teil 2 – Wertermittlung · Kapitel 1 – Allgemeine Wertermittlungsvorschriften
- § 40 – Zeitratierliche Bewertung einer Anwartschaft
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… Kapitel 3 – Korrespondierender Kapitalwert als Hilfsgröße
- § 47 – Berechnung des korrespondierenden Kapitalwerts
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FamFGGesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
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Buch 2 – Verfahren in Familiensachen · Abschnitt 8 – Verfahren in Versorgungsausgleichssachen
- § 220 – Verfahrensrechtliche Auskunftspflicht
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte VersAusglG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 12.5.2021 I 1085
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026