§ 41 VersAusglG – Bewertung einer laufenden Versorgung

(1) Befindet sich ein Anrecht in der Leistungsphase und wäre für die Anwartschaftsphase die unmittelbare Bewertung maßgeblich, so gilt § 39 Abs. 1 entsprechend.

(2) Befindet sich ein Anrecht in der Leistungsphase und wäre für die Anwartschaftsphase die zeitratierliche Bewertung maßgeblich, so gilt § 40 Abs. 1 bis 3 entsprechend. Hierbei sind die Annahmen für die höchstens erreichbare Zeitdauer und für die zu erwartende Versorgung durch die tatsächlichen Werte zu ersetzen.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte VersAusglG, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 12.5.2021 I 1085

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026