§ 10 VersAusglG – Interne Teilung
(1) Das Familiengericht überträgt für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei dem Versorgungsträger, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person besteht (interne Teilung).
(2) Sofern nach der internen Teilung durch das Familiengericht für beide Ehegatten Anrechte gleicher Art bei demselben Versorgungsträger auszugleichen sind, vollzieht dieser den Ausgleich nur in Höhe des Wertunterschieds nach Verrechnung. Satz 1 gilt entsprechend, wenn verschiedene Versorgungsträger zuständig sind und Vereinbarungen zwischen ihnen eine Verrechnung vorsehen.
(3) Maßgeblich sind die Regelungen über das auszugleichende und das zu übertragende Anrecht.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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VersAusglGVersorgungsausgleichsgesetz
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EStGEinkommensteuergesetz
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II. – Einkommen · 2. – Steuerfreie Einnahmen
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… 8. – Die einzelnen Einkunftsarten · d) – Nichtselbständige Arbeit (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4)
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… g) – Sonstige Einkünfte (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7)
- § 22 – Arten der sonstigen Einkünfte
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IX. – Sonstige Vorschriften, Bußgeld-, Ermächtigungs- und Schlussvorschriften
- § 52 – Anwendungsvorschriften
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XI. – Altersvorsorgezulage
- § 93 – Schädliche Verwendung
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AltZertGAltersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz
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BeamtVGBeamtenversorgungsgesetz
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Abschnitt 7 – Gemeinsame Vorschriften
- § 57 – Kürzung der Versorgungsbezüge nach der Ehescheidung
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SGB 6Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337)
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Zweites Kapitel – Leistungen · Sechster Abschnitt – Durchführung · Vierter Unterabschnitt – Besonderheiten beim Versorgungsausgleich
- § 120f – Interne Teilung und Verrechnung von Anrechten
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SVGSoldatenversorgungsgesetz
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Teil 2 – Berufsförderung und Dienstzeitversorgung · Abschnitt 4 – Gemeinsame Vorschriften für Soldatinnen und Soldaten und ihre Hinterbliebenen
- § 73 – Kürzung der Versorgungsbezüge nach der Ehescheidung
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte VersAusglG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 12.5.2021 I 1085
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026