§ 22 VersammlG
Wer bei einer öffentlichen Versammlung oder einem Aufzug dem Leiter oder einem Ordner in der rechtmäßigen Ausübung seiner Ordnungsbefugnisse mit Gewalt oder Drohung mit Gewalt Widerstand leistet oder ihn während der rechtmäßigen Ausübung seiner Ordnungsbefugnisse tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte VersammlG, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 15.11.1978 I 1789;
zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 30.11.2020 I 2600
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 10. August 2021