§ 21 VersammlG

Wer in der Absicht, nicht verbotene Versammlungen oder Aufzüge zu verhindern oder zu sprengen oder sonst ihre Durchführung zu vereiteln, Gewalttätigkeiten vornimmt oder androht oder grobe Störungen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte VersammlG, nicht nur diese Vorschrift):

Neugefasst durch Bek. v. 15.11.1978 I 1789;

zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 30.11.2020 I 2600

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 10. August 2021