§ 12a VersammlG
(1) Die Polizei darf Bild- und Tonaufnahmen von Teilnehmern bei oder im Zusammenhang mit öffentlichen Versammlungen nur anfertigen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, daß von ihnen erhebliche Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgehen. Die Maßnahmen dürfen auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden.
- 1.
- für die Verfolgung von Straftaten von Teilnehmern oder
- 2.
- im Einzelfall zur Gefahrenabwehr, weil die betroffene Person verdächtigt ist, Straftaten bei oder im Zusammenhang mit der öffentlichen Versammlung vorbereitet oder begangen zu haben, und deshalb zu besorgen ist, daß von ihr erhebliche Gefahren für künftige öffentliche Versammlungen oder Aufzüge ausgehen.
(3) Die Befugnisse zur Erhebung personenbezogener Informationen nach Maßgabe der Strafprozeßordnung und des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten bleiben unberührt.
2
Auf diese Vorschrift verweisen:
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte VersammlG, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 15.11.1978 I 1789;
zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 30.11.2020 I 2600
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 10. August 2021