§ 12 VersammlG

Werden Polizeibeamte in eine öffentliche Versammlung entsandt, so haben sie sich dem Leiter zu erkennen zu geben. Es muß ihnen ein angemessener Platz eingeräumt werden.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte VersammlG, nicht nur diese Vorschrift):

Neugefasst durch Bek. v. 15.11.1978 I 1789;

zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 30.11.2020 I 2600

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 10. August 2021