§ 6 VerpackG – Kennzeichnung zur Identifizierung des Verpackungsmaterials
Verpackungen können zur Identifizierung des Materials, aus dem sie hergestellt sind, mit den in der Anlage 5 festgelegten Nummern und Abkürzungen gekennzeichnet werden. Die Verwendung von anderen als den in der Anlage 5 festgelegten Nummern und Abkürzungen zur Kennzeichnung der gleichen Materialien ist nicht zulässig.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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VerpackGVerpackungsgesetz
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Abschnitt 8 – Schlussbestimmungen
- § 36 – Bußgeldvorschriften
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte VerpackG, nicht nur diese Vorschrift):
G aufgeh. durch Art. 7 G v. 13.7.2026 I Nr. 207 mWv 12.8.2026
Ersetzt durch G 2129-75 v. 13.7.2026 I Nr. 207 (VerpackDG)
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 17. Juli 2026