§ 5 VerpackG – Beschränkungen des Inverkehrbringens
- 1.
- Mehrwegverpackungen in eingerichteten Systemen zur Wiederverwendung,
- 2.
- Kunststoffkästen und -paletten, bei denen die Überschreitung des Grenzwertes nach Satz 1 allein auf den Einsatz von Sekundärrohstoffen zurückzuführen ist und die die in der Anlage 3 festgelegten Anforderungen erfüllen,
- 3.
- Verpackungen, die vollständig aus Bleikristallglas hergestellt sind, und
- 4.
- aus sonstigem Glas hergestellte Verpackungen, bei denen die Konzentration von Blei, Cadmium, Quecksilber und Chrom VI kumulativ den Wert von 250 Milligramm je Kilogramm nicht überschreitet und bei deren Herstellung die in der Anlage 4 festgelegten Anforderungen erfüllt werden.
(2) Letztvertreibern ist ab dem 1. Januar 2022 das Inverkehrbringen von Kunststofftragetaschen, mit oder ohne Tragegriff, mit einer Wandstärke von weniger als 50 Mikrometern, die dazu bestimmt sind, in der Verkaufsstelle mit Waren gefüllt zu werden, verboten. Satz 1 gilt nicht für Kunststofftragetaschen mit einer Wandstärke von weniger als 15 Mikrometern, sofern diese die übrigen Voraussetzungen nach Artikel 3 Nummer 1d der Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle (ABl. L 365 vom 31.12.1994, S. 10), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2018/852 (ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 141) geändert worden ist, erfüllen.
(3) Beschränkungen des Inverkehrbringens von Verpackungen nach § 3 der Einwegkunststoffverbotsverordnung vom 20. Januar 2021 (BGBl. I S. 95) in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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VerpackGVerpackungsgesetz
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Abschnitt 8 – Schlussbestimmungen
- § 36 – Bußgeldvorschriften
- Anlage 3 – (zu § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2) Anforderungen, unter denen der in § 5 Absatz 1 Satz 1 festgelegte Schwermetallgrenzwert nicht für Kunststoffkästen und -paletten gilt
- Anlage 4 – (zu § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4) Anforderungen, unter denen der in § 5 Absatz 1 Satz 1 festgelegte Schwermetallgrenzwert nicht für Glasverpackungen gilt
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte VerpackG, nicht nur diese Vorschrift):
G aufgeh. durch Art. 7 G v. 13.7.2026 I Nr. 207 mWv 12.8.2026
Ersetzt durch G 2129-75 v. 13.7.2026 I Nr. 207 (VerpackDG)
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 17. Juli 2026